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11. Januar 2010: Von  an Heinz W.
Natürlich sind Kontrollen ein notwendiges Übel und machen sogar Spaß. Aber dann Bitte nach Gesetzesgrundlage §24 Luft VO durch einen Sfl und oder geeignete Personen als Hilfsorgane §29Abs.2 LuftVG die als BfL mit der Wahrnehmung von Luftaufsichtaufgaben hoheitlich beliehen werden.
Was soll man tun wenn der Flugleiter der Ansicht ist nach §30LuftBO für die Nachprüfung des Luftfahrtgerätes nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät LuftGerPV zuständig zu sein! Im § 2 LuftGerPV ist die zuständigkeit nachzulesen.
Im § 24 LuftVO steht ja eindeutig:"Scheine und Zeugnisse"

Auch der BfLa muß auf Verlangen vor einer Kontrolle seinen Ausweis vorzeigen!

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