 |
2011,02,28,13,5712502
Sortieren nach:
Datum - neue zuerst |
Datum - alte zuerst |
Bewertung
|
|
|
|
Hallo Herr Sutter,
hoffe auch dass die Herren dieser Firmen hier aktiv werden.
Wobei bisher klar ist, das Ganze gilt wirklich "nur" für die Flughäfen, also nicht für Wiener Neustadt, Zell am See und sowas.
Aber dass nun Salzburg, Innsbruck und Klagenfurt e.t.c nicht mehr ohne Fiskalvertreter angeflogen werden darf, ist eine Riesensauerei und gleichzeitig ein herber Verlust, wieviele der anderen Plätze haben z.B. IFR und ständigen Zoll?
Schade, dass PuF genau jetzt auf Leserreise ist, da wäre sofortige Aktion von Nöten.
|
|
|
Besonders tragisch wird es, wenn einmal das BAZL die volle Einweisungspflicht in LSZS in Kraft setzt. Wenn dann der einzige sinnvoll mögliche Einweiser-Absetz- und Aufnahmeplatz LOWI durch das österreichische Finanzamt am richtigen Funktionieren gehindert wird, fallen die Flugbewegungen in LSZS temporär auf 10% zurück. Spätestens dann ist die Katastrophe da, weil die Natur-, Alpen-, Bären- und Wolfsschützer auf den Trichter kommen könnten, es gehe auch ohne den Flugplatz Samedan. Dass das ein paar wirtschaftliche Implikationen hat, daran denken doch diese Träumer nie im Leben.
Fassen wir zusammen: Erstmals seit 1291 kämpfen die schweizerische und österreichische Regierung Seite an Seite gegen die eigenen Bürger, das ist doch was. Fast so schön wie in Libyen ...
|
|
|
JA, DIESE ABGABE GILT AUCH FÜR UL! Hier die komplette Wiedergabe des österreichischen Bundesgesetzes zum Auskosten: ###-MYBR-###.ris.bka.gv.at Artikel 57 Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz FlugAbgG) Gegenstand der Abgabe § 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird. (2) Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957). (3) Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13 LFG). (4) Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen. (5) Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug). (6) Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und 1. mit dem Führen des Luftfahrzeuges oder 2. mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder 3. mit der Sicherheit der Passagiere oder 4. mit der Versorgung der Passagiere befasst sind. Befreiung von der Abgabenpflicht § 3. Von der Flugabgabe ist befreit: 1. Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen. 2. Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden. 3. Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm. 4. Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken. 5. Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat. 6. Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung. Berechnung der Flugabgabe § 4. Die Flugabgabe bemisst sich nach der Lage des Zielflugplatzes und der Anzahl der beförderten Passagiere. Tarif § 5. (1) Die Flugabgabe beträgt je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1 8 Euro Mittelstrecke gemäß Anlage 2 20 Euro Langstrecke 35 Euro. (2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist. (3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge in Höhe von 8 Euro versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Abgabenschuldner § 6. Abgabenschuldner ist der Luftfahrzeughalter, der den Abflug durchführt. Der Flugplatzhalter des inländischen Flughafens, von dem aus der Abflug erfolgt, haftet für die Abgabe. Abgabenschuld und Abgabenerhebung § 7. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist. (2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. (3) Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten. (4) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag. (5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Er hat bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Beträge angerechnet. Fiskalvertreter § 8. (1) Ein Luftfahrzeughalter, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 einen Fiskalvertreter zu beauftragen. (2) Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein. (3) Als Fiskalvertreter können nur 1. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. 663/1994, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder 2. internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind, bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. (4) Der Luftfahrzeughalter hat dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 mitzuteilen: 1. den von ihm beauftragten Fiskalvertreter, 2. den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters, 3. die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Art 28 UStG 1994 des Fiskalvertreters. Registrierung der Luftfahrzeughalter § 9. (1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen nach dem 31. März 2011 beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben: 1. die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters, 2. der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters, 3. ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist. (2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben. (3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen: 1. Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2, 2. die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen, 3. die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen, 4. die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. (4) Das Finanzamt hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben. (5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt durchzuführen. Pflichten der Luftfahrzeughalter § 10. (1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt: 1. die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere, 2. die Flugnummer der durchgeführten Abflüge, 3. der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere, 4. das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges, 5. die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist. (2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind. Die abgabenfreien Abflüge sind gesondert auszuweisen. (3) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen. (4) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, die Aufzeichnungen spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flughafens, von dem aus er im betreffenden Zeitraum die jeweiligen Abflüge durchgeführt hat, zu übermitteln. Pflichten der Flugplatzhalter § 11. (1) Der Halter des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt, ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich taggenau ergibt: 1. die Bezeichnung der Luftfahrzeughalter, die Abflüge durchgeführt haben, 2. die Flugnummern der durchgeführten Abflüge, 3. die Flugplätze, auf denen die Abflüge planmäßig endeten, 4. die Anzahl der abgeflogenen Passagiere, 5. das Datum und der Zeitpunkt der Abflüge. (2) Von der Aufzeichnungspflicht sind auch Abflüge umfasst, die von der Flugabgabe gemäß § 3 befreit sind. (3) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, die ihm von den Luftfahrzeughaltern übermittelten Daten (§ 10 Abs. 4) zu überprüfen und mit den eigenen Daten abzugleichen. (4) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, eine Zusammenstellung der abgeglichenen Daten spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Abflug erfolgt ist, zweitfolgenden Kalendermonats dem für die Erhebung der Flugabgabe zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung der Aufzeichnungen hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Aufzeichnungen mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. (5) Übermittelt der Flugplatzhalter die abgeglichenen Daten korrekt, vollständig und rechtzeitig, dann entfällt die Haftung des Flugplatzhalters gemäß § 6 für die Abgabe, die auf jenen Zeitraum entfällt, für den die Daten übermittelt worden sind. Verordnungsermächtigung § 12. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung 1. der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2. der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5, 3. der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und 4. der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4 mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Verweise auf andere Rechtsvorschriften § 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Personenbezogene Bezeichnungen § 14. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Vollziehung § 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Inkrafttreten § 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäft nach dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden ist und der Abflug nach dem 31. März 2011 erfolgt. Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten: Arabische Republik Ägypten Republik Mazedonien Republik Armenien Republik Moldau Republik Albanien Montenegro Demokratische Volksrepublik Algerien Fürstentum Monaco Fürstentum Andorra Königreich der Niederlande Königreich Belgien Königreich Norwegen Bosnien und Herzegowina Republik Österreich Republik Bulgarien Palästinensische Autonomiegebiete Königreich Dänemark Republik Polen Bundesrepublik Deutschland Portugiesische Republik Republik Estland Rumänien Republik Finnland Russische Förderation Französische Republik Republik San Marino Georgien Königreich Schweden Hellenische Republik (Griechenland) Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) Irland Republik Serbien Isle of Man Slowakische Republik Staat Israel Republik Slowenien Italienische Republik Spanien Haschemitisches Königreich Jordanien Arabische Republik Syrien Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark) Tschechische Republik Republik Kosovo Republik Tunesien Republik Kroatien Türkische Republik Republik Lettland Ukraine Fürstentum Liechtenstein Republik Ungarn Republik Litauen Staat der Vatikanstadt Großherzogtum Luxemburg Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Libanesische Republik (Libanon) Republik Belarus (Weißrussland) Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija (Libyen) Republik Zypern Republik Malta
Ich frage mich nur, ob dieses Gesetz (genannt "Kuenringer-Maut", benannt nach einem altösterreichischen Raubrittergeschlecht, welches bei ihren Raubzügen auf der Donau Kaufleute überfallen hat, in dem man eine Kette über die Donau spannte) mit den ICAO-Rules noch in Einklang zu bringen ist.
Der obgenannte Zwang wird durch die Tatsache, dass nach Art 10 AIZ, §8 LFG ubd GÜV alle Luftfahrzeuge, die in (österreichisches) Hoheitsgebiet (zwecks Landung) einfliegen, auf einem für Zwecke der ZOLLBESCHAU und anderer KONTROLLEN bezeichneten Flughafen zu landen haben!
Ich vertrete die Meinung, dass wir in der GA nach solch unerwünschtem Vorbild bald in der ganzen EU gemobbt werden - ist ja nur eine Frage der Zeit - und daher möglichst gemeinsam den Anfängen wehren sollten! Die AERO wäre ein möglicher Zeitpunkt eine Versammlung zu diesem Thema einzuberufen und auch die Luftfahrtfachzeitschriften sind aufgefordert sich dieses luftfahrtfeindlichen UKAS anzunehmen.
Eine Frage an die Chefredaktion von PILOT und FLUGZEUG: Was werdet Ihr unternehmen?
|
|
|
kurzstrecke: andorra, san marino, monaco....wusste garnicht, daß es da einen flugplatz gibt....oder sehe ich die nur nicht!
mfg aus duba ingo fuhrmeister morgen auf dem weg nach bam/iran
|
|
|
Ingo Furhmeister schrieb:
> kurzstrecke: andorra, san marino, monaco....wusste garnicht, > daß es da einen flugplatz gibt....oder sehe ich die nur > nicht!
Tja, der Tellerrand ;-) Die Abgabe gilt schließlich auch für Drehflügler, und die brauchen so komische Dinge wie "Piste" ja nicht unbedingt.
Uns Rotorköpfen reicht ja schon ein kleines Handtuch von ein paar Quadratmetern bei einer Rennstrecke, auf einem Krankenhaus, oder auf einem Luxushotel. Und von denen gibt's doch in den genannten Ländern durchaus jeweils einiges, oder ;-)
Olaf Musch
|
|
|
Gibt's eigentlich irgendwo eine konkrete Liste der österreichischen "Flughäfen" (Flugplatz für internationalen Luftverkehr mit dafür notwendigen Einrichtungen)? Ich habe weder im genannten Gesetz noch im genannten Bundesgesetzblatt konkrete Nennungen gefunden. Mit anderen Worten: Wo genau sollten Privatpiloten in Zukunft nicht mehr landen, um beim Start nicht die Abgabe für ihre Paxe zahlen zu müssen?
Schönen Gruß
Olaf Musch
|
|
|
und, auf der Homepage der AOPA steht immer noch nichts!
|
|
|
Der aktuellste Eintrag (unter "Aktuelles") auf der aopa.at-Site ist eine Einladung für "Samstag, 25. April 2009". Die Einträge unter "News" sind noch ein Jahr älter.
|
|
|
Ist jetzt diese Nacht- und Nebelaktion der Regierung die Quittung dafür, dass man eine so überbordend aktive AOPA hat? Allerdings, Jan Brill hat ja auch eine Zeit in der Alpenrepublik gelebt. Ob ihm da nichts besonders Flugfeindliches aufgefallen ist?
|
|
|
@ Olaf
Herr Bazelt erzählte mir gestern am Fon, dass er Anweisung hat, nur die 6 Flughäfen in den Geltungsbereich zu nehmen....und auch nur dann, wenn ein Passagier an Bord ist. Mir ist aber trotzdem noch nicht klar, ob auch dann, wenn ich allein als Pilot unterwegs bin, trotzdem wenigstens diese Anmeldung notwendig wird.....eben ohne Gebühren.
Ich würde hier mal abwarten....wie ich gehört habe, hat man Vorsorge getragen, falls das Gesetz (wie in den Niederlanden und Belgien) zum Fiasko wird. Man wird nach einem Jahr schon Resumé ziehen und kann das Gesetz jährlich kaltstellen.
Einsprachen bzw. Änderungswünsche gab es genug im November und Dezember...auch von grossen Airliner....alle mit dem Hinweis, dass noch mehr Passagiere und Unternehmen in die Nachbarländer umziehen werden (eben wie in NL+B)
Gruss Zehrt k.
|
|
|
Tja, wobei ein Steuerberater oder Anwalt so ne Anmeldung auch nicht umsonst machen wird. Bei ca 80 Euro/Stunde, die sojemand verlangt, würde ich davon ausgehen, dass man für die Initialanmeldung gegen 400 Euronen und danach monatlich um so 80-160 Euros fällig werden, nur damit man den Fiskalvertreter hat. No-Go für mich. Um vielleicht 4-5 mal im Jahr 8 Euros abzuliefern?
Auch wenn's "nur" die Flughäfen sind, das Ganze ist in seiner Ausführung total unakzeptabel.
|
|
|
Machen wir einmal ein ganz paradoxes Beispiel: Ein deutscher Luftfahrzeughalter möchte gerne mit seiner Cessna 182 und seiner Familie im Sommer von Deutschland nach Kärnten in Österreich fliegen. Da er 2 Passagiere an Bord hat, die nicht aus dem Schengenraum kommen,sowie 2 vorgemerkte slowenische Fahrräder, braucht er eine Zollabfertigung bzw. Paßkontrolle. Er wählt Klagenfurt als Zielflughafen. Was muß er alles machen ? 1.Da der wahrscheinliche Abflug aus Österreich nach dem 31.März 2011 ist, muß er beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Registrierung stellen. Und zwar mindestens einen Monat vor dem geplanten Abflug von Klagenfurt. 2.Das wird er aber so ohne weiteres nicht machen können. Er muß sich zuerst einen österreichischen Fiskalvertreter suchen und bei dieser Suche die Telekom mit Handyroaminggebühren füttern. 3. Mit diesem Fiskalvertreter muß er dann in ständigem Kontakt bleiben, da der Fiskalvertreter ja nicht weiß, wann er fliegt. 4. Nach seinem Urlaub und seinem Abflug aus Klagenfurt( er hat in der Zwischenzeit mit seinen slowenischen Freunden von Klagenfurt aus ein paar kurze Rundflüge gemacht) wird dieser Luftfahrzeughalter automatisch in Österreich zum Abgabenschuldner. Da der Flughafenhalter Klagenfurt aber für die Abgabeneinbringung haftet, könnte er diese Abgabe als Kaution vom Flugzeughalter einfordern. 5. Kaum wieder in Deutschland angekommen, muß betreffender Pilot seinen Fiskalvertreter in Österreich darübergehend informieren, daß er soundsoviele Abflüge vom Flughafen Klagenfurt im Zeitraum von bis mit soundsovielen Passagieren durchgeführt hat. 5. Daraufhim muß der Fiskalvertreter für den Abgabenschuldner die Abgabe selber berechnen und spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, indem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt elektronisch einreichen. Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. 6. Daraufhin muß sich der Flugzeughalter dahingehend informieren, daß dies auch vom Fiskalvertreter in Österreich ordnungsgemäß erledigt wurde. 7. Mit dieser Bestätigung der ordentlichen Entrichtung kann sich der Flugzeughalter jetzt wieder an den Flughafen Klagenfurt wenden, diesen aus seiner Haftung entlassen und seine Kaution zurückfordern. Dahingehend muß sich der Flughafen Klagenfurt wiederum mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen , bevor er die einbehaltene Kaution an den Flugzeughalter zurücküberweist. 8. Der Flugzeughalter informiert den Fiskalvertreter sowie den Flughafen Klagenfurt über den Erhalt seiner refundierten Kaution. 9.Da der Fiskalvertreter nicht weiß, wie oft betreffender Flugzeughalter so im Jahr nach Österreich fliegt und es vielleicht der Flugzeughalter selber nicht weiß, gibt man sicherheitshalber jeden Monat eine Nullmeldung an das betreffende Finanzamt ab. 10. Da man vor Weihnachten vergessen hat eine Nullmeldung abzugeben, erhält der zuständige Flugzeughalter via Fiskalvertreter eine Finanzstrafe. 11. Gegen diese Finanzstrafe wird nach Rücksprache mit dem Flugzeughalter Einspruch erhoben. Jetzt läuft ein Verfahren mit ungewissem Ausgang, Dauer und Kosten. 12. Das Jahr ist herum und jetzt muß sich der Flugzeughalter darum kümmern, daß sein österr. Fiskalvertreter nicht, er hat ja schon einmal vergessen,auf die Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des kommenden Jahres vergisst. 13....und so kann man die Geschichte weiterspinnen bis zum geht nicht mehr.....lustiger als römisches Recht auf der Uni.....
Peter Schmidt PRO GENERAL AVIATION
|
|
|
Hallo Peter!
Wenn der Anlass nicht so traurig wäre, würde man meinen an dir ist ein Schriftsteller verloren gegangen!
|
|
|
Danke für's Ausformulieren, genau so sieht's aus.
Hast Du was dagegen, wenn ich Deine Message in ein weiteres Forum quote (mit Quellenangabe)? Direkt auf ne messi linken kann man ja hier nicht.
Und noch was Peter.
Bitte schaut zu, dass Ihr in Oesterreich ein richtiges GA Forum kriegt. Die YAHOO Gruppe ist untauglich, da man erstens nur noch auf Einladung reinkommt und 2. Yahoo Member sein muss. Gerade in der heutigen Zeit ist sowas extrem wichtig, wie wir in der Schweiz immer wieder sehen. Über solche Foren kann man sehr viele Leute mobilisieren und vor allem derartige Überraschungen 2 Monate NACH in Kraft treten eines Gesetzes eher VORHER vermeiden.
Ich habe in der Zwischenzeit sowohl den Finanzminister direkt als auch die ACG angeschrieben. Wäre gut, wenn das so viel Piloten und Halter wie möglich tun. Der Beitrag von Peter eignet sich sehr gut dazu, Beispiele zu erstellen.
Beste Grüsse
Urs
|
|
|
Noch ne Zwischenfrage. Welche Relevanz hat der Schengenraum? Wie ich das lese geht es um AUSLAND und das sind Schengenstaaten genau so wie andere. Oder bist Du der Ansicht dass Flüge von und nach EU/Schengenstaaten davon ausgenommen sind?
|
|
|
Hallo Urs !
Mit meinem Schengenbeispiel habe ich gemeint, daß ein aus dem Ausland kommender Pilot eventuell auf einen Flughafen fliegen muß oder möchte, um die Zoll- und grenzpolizeilichen Bestimmungen zu erfüllen, weil dort diesbezügliche Dienststellen eingerichtet und ständig besetzt sind.Paß- bzw. Zollkontrollen wären in Österreich auch nach vorheriger Anmeldung auf Flugfeldern möglich. Exportbestätigungen wie z.B. beim Flugzeugverkauf nach Kroatien oder Mehrwertsteuerrückerstattung für diverse Wareneinkäufe ist da glaube ich etwas komplizierter und nicht überall möglich....und nicht zu vergessen die großen Flugzeugwerften wie z.B. die AAC in Graz oder Linz. Da stehen meistens nur ausländisch registrierte Flugzeuge im Sommer vor deren Hallen.
Peter Schmidt
|
|
|
Hallo Peter,
verstanden. Ich denke, das ist ein Problem, das andere aber, dass zwar Plätze wie Wien oder Linz durchaus nahe Alternativen haben, die anderen Plätze wie Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck nicht. Alle diese Plätze sind für die GA offen gewesen bisher, doch der Aufwand, der nun zu betreiben ist, schliesst für faktisch alle privaten Halter deren weitere Nutzung aus.
Das ist extrem schade und aus meiner Sicht aus auch rechtlich ausgesprochen problematisch. Abgesehen davon, dass sich ausländische Firmen dies wohl nicht so einfach gefallen lassen werden und allenfalls für OE Registrierte Flugzeuge äquivalente Massnahmen im Ausland fordern werden, ist es dem Finanzministerium wohl schlicht entgangen, dass die Flugabgabe sich in einem Umfeld abspielt, welches zu 90% International ist und welches nicht mit den 08/15 Verfahren wie etwa die Mehrwertssteuer verglichen werden kann.
Man kann nur hoffen, dass hier seitens den österreichischen Luftfahrtbehörden oder auch von ganz oben ein Machtwort kommt, oder aber dass die EU diesem Treiben ein Ende setzt, bevor es anfängt.
Beste Grüsse
Urs
|
|
|
Hallo Peter, das Thema erschreckt, jedoch kann ich es als deutscher GA-Pilot noch nicht richtig nachvollziehen.
Sind das belegbare Fakten? Der angebliche Gesetzestext im angegebenen Link ist ein Text ohne amtliche Ausgabedetails. Ist das ein Entwurf? Wo ist er einzuordnen, und wann und von wem wurde er verabschiedet?
Was unternehmen die österreichischen Organisationen der GA? Was macht die AOPA Österreich? Wie steht es mit der IAOPA?
Ohne diese Angaben wirken deine Initiative und die Aufforderung zu Unterschriften hier eher suspekt, und das wäre schade, denn ich vermute, du hast viel Energie hineingesteckt und verfügst über das notwendige Hintergrundwissen. Vielleicht habe ich nicht ausführlich genug gelesen, aber dann werte das bitte als Hinweis, dass der Text für schnelle Leser verbessert werden muss. Nur so kann die Initiative Erfolg haben.
Viele Grüße und danke Ralf
|
|
|
Hallo Ralf !
Kein Problem....du kannst hier alle von Dir gewünschten Informationen nachlesen:
Bundesministerium für Finanzen Information zur Flugabgabe
Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem Bundesgesetz, mit der eine Flugabgabe per 01.01.2011 in Österreich eingeführt wurde
Beste Grüsse
Peter Schmidt
|
|
|
Habe leider gerade keine Zeit mich da reinzufuchsen, aber da scheint mir doch eine Beschränkung der Binnenmarktregeln vorzuliegen, da Unternehmen aus Eu Auslabd quasi mit Niederlassungspflicht konfrontiert sind. Schreibt in jedem Fall mal die Generaldirektion Binnenmarkt der EU KOM an, versuche nachher Adresse und Ansprechpartner zu posten.
|
|
|
Es wird ja alles ganz anders kommen:
Was sich da die Österreicher leisten ist sicher nich EG-konform. Dann nur Fughäfen, was hat das mit Steuern zu tun? - Nichts.
Also werden im ersten Schritt alle anderen EG-Länder nachziehen, wie das bei Blödsinn klassisch üblich ist und es bringt ja auch Geld.
Dann wird man sich überlegen, daß es eben ungerecht ist und der Gleichbehandlung widerspricht das allein den Flughafennutzern aufzubürden und man muß das löhnen, wenn immer man irgendwo in die Luft geht.
Abgerechnet wird dann am Jahresende, da muß man sein Flugbuch einreichen, was ja ohnehin eine Urkunde ist. Da kann man zwar was falsches drin stehen haben, aber das ist dann eben Urkundenfälschung und Steuerbetrug. Das Flugbuch wird ja auch anerkannt für Scheinverlängerung etc. Und jeder Wirt zählt abends sein Bargeld in der Kasse. Auch hier ist zwar dem Steuerbetrug Tür und Tor geöffnet, aber WEHE! es kommt raus. Warum sollte man den Piloten also weniger steuerehrlichkeit unterstellen?
Und jetzt komm mir keiner mit Verbänden, die das verhindern. Der ADAC setzt sich nicht für seine x-Millionen Mitglieder an Autofahrern ein, und da soll die Lachnummer AOPA was erreichen? Oder gar der DaeC?
|
|
|
Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz FlugAbgG) Gegenstand der Abgabe § 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Motorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
Wenn man das Gesetz richtig interpretiert, dann ist jedes selbststartende Segelflugzeuge, jeder Motorsegler und vor allem auch Segelflugzeuge die mit einer Motorwinde hochgezogen werden bzw abfliegen, davon betroffen. Damit ist auch jeder Segelflugbetrieb an den Verkehrsflughäfen z.B. Innsbruck betroffen.
Das wars wohl dann mit unserer GA Fliegerei.
|
|
|
... unterscheidet das österreichische Luftrecht nach "Flughafen", "Landeplatz" und "Segelfluggelände"?
|
|
|
Ein Segelflugzeug ist definitiv kein "motorisiertes Luftfahrzeug", die Winde ist zwar motorisiert, aber nicht flugfähig (wird auch selten mit Passagieren betrieben...).
Alle ausländischen Piloten, die in Zukunft auf österreichischen Flughäfen landen wollen, sollten wirklich ab 1.4.2011 ausschließlich Ausweichlandungen durchführen. Dann ist erstens die Zahlung vom Tisch, und dann werden zweitens die österreichischen Behörden bald merken, was für ein Murks dieses neue Gesetz ist, wenn keiner mehr in seinen Flugplan schreibt, wo er wirklich hin will.
|
|
|
Anstatt zu schimpfen und jammern sollte man sich Gedanken machen, wie wir das problem kurzfristig lösen. Bis sich die Politik entscheidet, kann es dauern.
Meine Idee wäre, das z.B. AOPA einen Steuervertreter in Ösi sucht, dieser alles abwickelt und jeder, der bei der AOPA Mitglied ist, kann über diese die PAX-Gebühr in ÖSI abrechnen. Da man als Vereinsmitglied einem Verband oder Firma zugehörig ist (diesem Fall AOPA), sollte das ggf. gehen. Ggf kann Dr. Erb/AOPA was dazu sagen. Wäre auch ein Riesenservice für die Mitglieder und würde ggf. auch neue Mitglieder für die AOPA bringen. Und mal ehrlich, die 8 Euro pro Pax + ggf. 2 Euro fürs Handling über AOPA tun uns nicht wirklich weh.
|
|
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
|