Warum wird hier "ein Kind mit dem Bade ausgeschüttet"?
Alles, was das Gericht sagt, ist: Wenn es aussieht wie eine abhängige (Teilzieit-)Beschäftigung und sich anfühlt wie eine abhängige Beschäftigung, dann ist es eine abhängige Beschäftigung, auch wenn die Vertragsparteien um Sozialversicherungsabgaben zu sparen "Freelancer" auf den Vertrag schreiben. Das ist eigentlich ziemlich nachvollziehbar.
Im Einzelfall ist diese Abgrenzung - und auch das hat das Gericht gesagt - nicht so schwarz/weiss und muss deswegen einzeln beurteilt werden. Die Kriterien sind dabei sehr vielfältig und beinhalten neben der Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers auch das Stellen von Arbeitsmitteln, Bezahlung für ausgefallene Aufträge, Natur der Einsatzplanung, ...
Kein Kriterium ist dabei alleine ausschlaggebend.
Worauf das Gericht aber in verschiedenen Urteilen immer wieder hingewiesen hat, ist die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringer durch den Auftragnehmer: Es ist ein deutliches Indiz (aber alleine auch noch keine Festlegung) für eine abhängige Beschäftigung, wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Leistung durch bestimmte Personen (oder selber) zu erbringen.
So wird z.B. der von Dir beauftragte Maler sehr genau drauf achten, dass im Vertrag eben nicht drin steht, dass er die Leistung selber erbringen muss (selbst dann, wenn er als ein Mann Bterieb das mit großer Sicherheit machen wird).
Es geht auch nicht darum, ob der Angestellte "ausreichend sozialversichert" ist, sondern darum, ob hier der Solidargemeinschaft Beiträge vorenthalten werden sollen.
Und ja: Die "Gestaltungsfreiheit" hört dort auf, wo zwei Parteien auf Kosten einer dritten (der Solidargemeinschft) diese Freiheit missbrauchen wollen. Ob das im Einzelfall so ist, kann man nur im Einzelfall entscheiden.