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15. März 2023: Von Horst Metzig an Maik Toth

Für mich interessanter ist das Instrument der Zweitüberprüfung gemäss Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung EU 1178/2011, §21 Absatz 4 und § 34 Absatz 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

Beispiel, deutsche Pilotenlizenz, deutsches Medical, Zweitüberprüfung bei einen anderen flugmedizinischen Zentrum eines EU EASA Mitgliedstaat. Beispielsweise in Prag. Die werden ihr Ergebnis auch dem Luftfahrtbundesamt mitteilen, aber in der Medizin ist es üblich, auch eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Und diese ist an Ländergrenzen nicht gebunden.

Früher hatte das allerdings nicht funktioniert: www.lufthansakapitain.de/M.html

( Anmerkung: https:// herausnehmen, sonst erscheint diese Homepage nicht )

Drama um Lufthansakapitän Rainer Stammberger.


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