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28. Mai 2022: Von F. S. an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

Wo liest Du das denn anders? Offensichtlich nicht in §4 der ÜbschV - und dort ist das rechtsverbindlich geregelt.

Ich vermute eher, Dein Problem ist, dass Du das gar nicht liest, sondern Dir das Wort anschaust und Dir vorstellst, was es wohl bedeuten könnte. Die gesamte ÜbschV (und weite Teile der KalkV) wären ja komplett sinnbefreit, wenn man vorher beliebig Geld irgendwo anders abführen könnte.


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