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1. Oktober 2020: Von Olaf Musch an Holgi _______

Ich meine es bleibt der Behörde unbenommen, bereits durchgeführte Flüge auf das Vorhandensein der in §11 LuftpersV geforderten Vorraussetzungen zu prüfen.

Natürlich. Es gilt aber meines Wissens auch sowas wie Verhältnismäßigkeit und Nutzen.

Und den Nutzen in solch einer Kontrolle sehe ich nur in einem Punkt: Abgleich mit Flugbüchern von Plätzen oder einzelnen Maschinen (Verein oder anderer Vercharterer), die gerade geprüft werden. Das wäre dann keine anlasslose Prüfung. Evtl. würde aber solch ein Anlass an die Piloten vielleicht nicht kommuniziert, und die empfinden die Nachfrage dann als anlasslos.

Wie gesagt, die Polizei darf auch klingeln und fragen, ob ich mit einer Alkoholkontrolle einverstanden bin. Bringt nur nix, weil ich in dem Moment ja nicht am Straßenverkehr teilnehme...

Olaf


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