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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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7. Juli 2020: Von Lui ____ an Maik Toth

Ich verstehe vielleicht die Frage nicht ganz: aber für die Anmeldung zur praktischen Prüfung (PPL-A) wird ein Funksprechzeugnis (Kopie) verlangt (zumindest auf dem Formular). Benötigt man das nicht schon auch bei den Überlandflügen?

7. Juli 2020: Von Maik Toth an Lui ____

Für Ü-Land benötigst Du die bestandene Theorie Prüfung aber kein Sprechfunk.

7. Juli 2020: Von Hubert Eckl an Lui ____

Interessantes Thema auch in der Segelflugausbildung. Unumstössliche Tatsache ist, daß Europa ( EASA) kein BZF kennt, weder I noch iI. Es gibt keine nationalen Lizenzen mehr. Das Wissen und die Fertigkeiten am Flugverkehr teilzunehmen sind jedoch in Theorie und Praxis nachzuweisen. Ein BZF-Lehrgang ist in jedem Falle sinnvoll.

7. Juli 2020: Von Michael Söchtig an Hubert Eckl

Uns wurde empfohlen das bzf zu machen und ich kann es nur empfehlen. Ist wirklich sinnvoll, die Fragen muss man nur einmal machen (bzf Trainer app 3 Wochen lang jeden Tag), und das Funken übt man am besten in einem guten Kurs.

Außerdem sieht man einen waschechten Fluglotsen mal von Angesicht zu Angesicht. In Köln wars echt gut und fair waren sie auch (aber es ist nicht trivial - üben ist Pflicht).

Unser 87jähriger Lehrer hatte uns perfekt vorbereitet.

Vorteil BZF: man kann auch am Boden funken als Flugleiter. Vielleicht eine elegante Möglichkeit an Baustunden zu kommen.

7. Juli 2020: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig

Eine konstruierte Frage: Angenommen man macht die PPL ohne BZF und danach die SPL.

Darf man dann mit einem Mickey UL in Luftraum Delta?

7. Juli 2020: Von Lui ____ an Hubert Eckl

Ich lerne echt was dazu. Mein Segelflugschein is so lange her - da musste man noch regelmäßig Stundenzettel zur Verlängerung einschicken und für die 50km brauchte man BZF... Bei der Umschreibung auf GPL wurden Sprechfunkkompetenzen eingetragen (aber ohne Referenz auf BZF).

8. Juli 2020: Von Hubert Eckl an Michael Söchtig

Das dürfte juristisch ziemlich einfach sein: Bewegst Du Dich im Luftraum D mit einem Flug"zeug", egal ob Flugmofa, Ballon, Segler oder "richtiges Flugzeug", hast Du sicher und unmissverständlich mit der Flugsicherung zu kommunizieren und die Einrichtungen und Termini zu verstehen ( ATIS, SQWAK, PIREP..usw.) und entsprechend zu handeln. Als Nachweis kann Dir das BZT sehr hilfreich sein.

8. Juli 2020: Von Michael Söchtig an Hubert Eckl

Es ging mir um folgendes: Angenommen, man hat kein gesondertes BZF, sondern eine PPL und eine SPL, und fliegt mit seinem UL.

Die Lizenz besagt folgendes (44 LuftPersVO):

2) Der Luftfahrerschein berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Er umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.

Jetzt besitzt der PPLer ja auch noch die PPL, die eine Berechtigung zum Funken auch im Luftraum Delta und Charlie beinhaltet. Ein gesondertes BZF hat er aber nicht.

Darf er dann in den Luftraum Delta mit dem MIke-UL, oder nur mit der Echo Maschine?

8. Juli 2020: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Um das ganze nochmal abzurunden: Im BZF Kurs habe ich m.E. mehr über Navigation, Funk, Lesen von Anflugkarten und das Verhalten in Kontrollzonen gelernt als in Navigation und Luftrecht. Ein guter Kurs lohnt sich wirklich, und das BZF nimmt einem niemand mehr weg.

8. Juli 2020: Von Maik Toth an Michael Söchtig
Beantwortet das Deine Frage?
(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
1.
bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;
2.
bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;
8. Juli 2020: Von Maik Toth an Hubert Eckl

Dass ein Unterricht sinnvoll ist steht ausser Frage. Aber ist es zwingend notwendig die Praktische und Theoretische Prüfung für das BZF (1/2) bei der BNA machen zu müssen oder wird das bestehen eines z.B. PPL-A als gleichwertig bewertet? Das ist genau der Punkt, der mir nicht klar ist. Je mehr ich darüber lese, ist es wohl möglich wenn die inhalte der Anlage 1 erfüllt sind.

§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung

(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. Hierbei entspricht:

1.

die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;

Inhalt Anlage 1:

1

Prüfung für den Erwerb des BZF II

1.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

1.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

1.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

1.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.4.2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Luftverkehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommt;

1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

1.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren

8. Juli 2020: Von Michael Söchtig an Maik Toth

Du benötigst das BZF nicht zwingend, wenn Du die Lizenz machst.

8. Juli 2020: Von P. K. an Maik Toth

"Aber ist es zwingend notwendig die Praktische und Theoretische Prüfung für das BZF (1/2) bei der BNA machen zu müssen ..."

Nein, siehe oben. Der Weg geht auch über die Landesluftfahrtbehörden mit direkter Eintragung der "Sprechfunkberechtigung" in die Linzenz und dann hierüber eine problemlose Beantragung eines BZF bei der BNA. Als theoretische Prüfung wird der Bereich Kom. aus der theoretischen Luftfahrerprüfung genommen.


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