@Nicolas
Auf dei Anwesenheit des Flugleiters kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an und es gibt ja Plätze auf denen ohne Flugleiter geflogen werden darf. Vor dem Start sind die Angaben nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO zu machen. Dies kann per Funk oder auch persönlich geschehen, wobei gemß Abs. 2 die Flugleitung (oder andere, vgl. Gesetz) darauf auch verzichten könntne. Dies wäre sogar konkludent, also durch schlüssiges Handlen denkbar. Je mehr man sich auf konkludentes Handeln beruft, um so schwerer kann es aber mit dem jeweligen Beweis werden.
Bezüglich dem LuftVG würde ich hier jetzt grundsätzlich kein Problem sehen. Der Jurist muss aber ex ante, also vorausschauend immer den sichersten Weg beraten, sprich wenn Du mich für die Zukunft fragst, dann würde ich eine eindeutige Klärung mit dem Flugleiter herbeiführen, mithin ihn zumindest ansprechen und dann starten.
Wenn das Kind ex post in den Brunnen gefallen sind und unter Umständen jemand meint, es müsse sich nun künstlich aufplustern (teils nur wegen derartiger Leute werden manche Dinge überhaupt erst problematisch, die sonst in der Regel einfach pragmatisch geregelt würden, was aber kein Aufruf zum Missbrauch von Freiheiten sein soll) dann könnte man gut argumentieren, dass das alles rechtlich einwandfrei gewesen ist.
Ob dann - und damit ist dann das rechtstheroetische am Ende - der Flugleiter im Dienstfahrzeug als Zeuge plötzlich eine Erinnerung hat, er habe Dir noch zugerufen, der Platz sei noch nicht offen, ob ein verhinderter Luftfahrtminister in Spe meint, er müsse hier die fliegerische Ausreisekontrolle alleine führen und ob dann ein Richter (den Anschein hatte es beim Fall in Aschaffenburg wobei cih die Akte nicht im Detail kenne) sich gar nicht vorstellen kann, wie ohne einen "Lotsen am Tower" vom Flugplatz Hinterdupfing ein sicherer Start möglich sein soll, dies sind alles Dinge, die man erst im Laufe eines Verfahrens sehen würde und deren Folgen niemand seriös abschätzen kann..
Rein nach dem Wortlaut der Norm dürftest Du starten, wenn der Platz offen ist. DIe Bekanntgabe nach § 23 LuftVO ist insoweit eigentständig, wäre aber ebenso zu erfüllen, wenn man nicht eine andere Ordnungswidrigkeit begehen will. Mit dem Start hat dies aber erst einmal nichts zu tun.