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ab 24.03. können dann auch schwerere "Echos" selbst deklarieren.
Ein "vereinfachtes" IHP entsprechend AMCM.A.302(e)
Das „vereinfachte“ IHP enthält keine Intervalle zu Instandhaltungsmaßnahmen (Ausnahmen für EMZ/STC).
Bei ELA 1 Flugzeugen und Ballonen kann das IHP auf Wunsch entsprechend dem Mindestinspektionsprogramm (MIP, M.A.302 lit. i) gestaltet werden, wenn nicht den Empfehlungen des Halters der Musterzulassung („Hersteller“) gefolgt werden soll. Zusätzlich zum MIP gelten jedoch weiterhin Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen, Lufttüchtigkeitsgrenzen (Airworthiness Limitations (ALS, bei ELA 1 Luftfahrzeugen jedoch bis auf sehr wenige Ausnahmen nicht vorhanden), sowie eventuell im Kennblatt (TCDS) genannte besondere Anforderungen an die Instandhaltung. Gleichzeitig müssen sonstige in Service Bulletins, Service Letters o.ä. herausgegebene Empfehlungen des Herstellers bei der Erstellung des IHPs berücksichtigt werden. Abweichungen hiervon sind jedoch möglich (bitte beachten Sie die Hinweise zur Genehmigung).
Das MIP kann gegebenenfalls erweitert oder konkretisiert werden (Anlage A).
Hinweis: Das MIP ist primär gedacht, um ein adäquates Maß an Sicherheit zu bieten, wenn die Anweisungen des Herstellers nur sehr knapp sind und die Mindestforderungen des MIPunterschreiten (hauptsächlich bei älteren Luftfahrzeugen).
Genehmigung des IHP
Deklaration durch Halter bei ELA 1 Luftfahrzeugen
Mit Verordnung (EU) 2015/1088 hat die europäische Kommission für Halter von ELA1 Flugzeugen (u.a. alle Segelflugzeuge, alle Motorsegler und „leichte“ E-Klasse) die Möglichkeit geschaffen, ein Instandhaltungsprogramm selbst zu deklarieren (M.A.302 lit. h) S. 1 Nr. 4).
Mit der unterzeichneten Erklärung bescheinigt der Halter, dass dies das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für die Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Halters der Musterzulassung („Hersteller“) übernimmt (hierzu zählen TBO, SID, o. ä.). Das IHP darf nicht weniger restriktiv sein, als das Mindestinspektionsprogramm.
Die Vorlage des selbst deklarierten IHPs folgt AMC M.A.302 lit. e).
Hinweis: Das selbstdeklarierte IHP muss nicht an das Luftfahrt-Bundesamt (Referat T5) gesendet werden.
Genehmigung durch Behörde
Hinweis: Bei der beabsichtigten Abweichung von Empfehlungen der Hersteller müssen alternative Instandhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine „Funktions- und Zustandsprüfung“ vorgeschlagen werden und diese alternativen Instandhaltungsmaßnahmen von der Behörde genehmigt werden.
Allen Haltern von nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (dies beinhaltet auch Segelflugzeuge und Motorsegler) im nicht-gewerblichen Luftverkehr steht weiterhin die Möglichkeit der direkten Genehmigung des IHPs über das Luftfahrt-Bundesamt oder per eingeschränktem oder vollständigem CAMO Vertrag offen.
Digital an: arc@lba.de