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Das neue Heft erscheint am 30. März
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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29. Januar 2020: Von Achim H. an Joachim P.

Wenn die nächste JNP nicht vor Part ML sein muss, würde ich mir den ganzen Aufwand sparen.

29. Januar 2020: Von Markus Müller an Achim H.

Nächstes ARC ist am 26.02. fällig. Ab wann ist Part ML gültig und was ändert sich dann?

Brauche ich dann kein IHP mehr?? oder muss dann das IHP nicht mehr genehmigt werden?

29. Januar 2020: Von Malte Höltken an Markus Müller
29. Januar 2020: Von T. Magin an Malte Höltken

Wo auf den 364 Seiten stehen denn die für uns E-Klasse-Jockeys die interessanten Passagen. Ich vermute, Da hast da ne Ahnung ;-)

29. Januar 2020: Von Florian R. an T. Magin Bewertung: +1.00 [1]

ML.A.302 ist sicher mal interessant. Jedenfalls wird es für alle bis 2730kg etwas besser (Selbstdeklaration des IHP, ARC direkt vom Mechaniker usw.). Bin gerade unterwegs und daher keine Hyperlinks wie sonst. Googeln nach dem EASA Leaflet "Maintaining your aircraft" ist evtl. auch noch aufschlussreich.

29. Januar 2020: Von Malte Höltken an T. Magin Bewertung: +1.00 [1]

Für Dich mit einer P28A und SR20, wenn sie nicht auf einem AOC fliegt reicht eigentlich Teil-ML. Seiten 285-308 (und 308 bis 320, wenn Dich interessiert, was die kompetente Behörde machen soll).

29. Januar 2020: Von Patrick Leanhard an T. Magin Bewertung: +1.00 [1]

LBA website ist stand

ab 24.03. können dann auch schwerere "Echos" selbst deklarieren.

Ein "vereinfachtes" IHP entsprechend AMCM.A.302(e)

Das „vereinfachte“ IHP enthält keine Intervalle zu Instandhaltungsmaßnahmen (Ausnahmen für EMZ/STC).

Bei ELA 1 Flugzeugen und Ballonen kann das IHP auf Wunsch entsprechend dem Mindestinspektionsprogramm (MIP, M.A.302 lit. i) gestaltet werden, wenn nicht den Empfehlungen des Halters der Musterzulassung („Hersteller“) gefolgt werden soll. Zusätzlich zum MIP gelten jedoch weiterhin Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen, Lufttüchtigkeitsgrenzen (Airworthiness Limitations (ALS, bei ELA 1 Luftfahrzeugen jedoch bis auf sehr wenige Ausnahmen nicht vorhanden), sowie eventuell im Kennblatt (TCDS) genannte besondere Anforderungen an die Instandhaltung. Gleichzeitig müssen sonstige in Service Bulletins, Service Letters o.ä. herausgegebene Empfehlungen des Herstellers bei der Erstellung des IHPs berücksichtigt werden. Abweichungen hiervon sind jedoch möglich (bitte beachten Sie die Hinweise zur Genehmigung).

Das MIP kann gegebenenfalls erweitert oder konkretisiert werden (Anlage A).

Hinweis: Das MIP ist primär gedacht, um ein adäquates Maß an Sicherheit zu bieten, wenn die Anweisungen des Herstellers nur sehr knapp sind und die Mindestforderungen des MIPunterschreiten (hauptsächlich bei älteren Luftfahrzeugen).

Genehmigung des IHP

Deklaration durch Halter bei ELA 1 Luftfahrzeugen

Mit Verordnung (EU) 2015/1088 hat die europäische Kommission für Halter von ELA1 Flugzeugen (u.a. alle Segelflugzeuge, alle Motorsegler und „leichte“ E-Klasse) die Möglichkeit geschaffen, ein Instandhaltungsprogramm selbst zu deklarieren (M.A.302 lit. h) S. 1 Nr. 4).
Mit der unterzeichneten Erklärung bescheinigt der Halter, dass dies das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für die Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Halters der Musterzulassung („Hersteller“) übernimmt (hierzu zählen TBO, SID, o. ä.). Das IHP darf nicht weniger restriktiv sein, als das Mindestinspektionsprogramm.

Die Vorlage des selbst deklarierten IHPs folgt AMC M.A.302 lit. e).

Hinweis: Das selbstdeklarierte IHP muss nicht an das Luftfahrt-Bundesamt (Referat T5) gesendet werden.


Genehmigung durch Behörde

Hinweis: Bei der beabsichtigten Abweichung von Empfehlungen der Hersteller müssen alternative Instandhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine „Funktions- und Zustandsprüfung“ vorgeschlagen werden und diese alternativen Instandhaltungsmaßnahmen von der Behörde genehmigt werden.

Allen Haltern von nicht technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (dies beinhaltet auch Segelflugzeuge und Motorsegler) im nicht-gewerblichen Luftverkehr steht weiterhin die Möglichkeit der direkten Genehmigung des IHPs über das Luftfahrt-Bundesamt oder per eingeschränktem oder vollständigem CAMO Vertrag offen.

Digital an: arc@lba.de

29. Januar 2020: Von Tobias Schnell an Patrick Leanhard

Hinweis: Bei der beabsichtigten Abweichung von Empfehlungen der Hersteller müssen alternative Instandhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine „Funktions- und Zustandsprüfung“ vorgeschlagen werden und diese alternativen Instandhaltungsmaßnahmen von der Behörde genehmigt werden.

Aus welchem Passus ergibt sich das? Ich lese Part-ML (ML.A.302 (e)) so, dass, so lange man zu 100% den Herstellerempfehlungen folgt, gar kein IHP erstellt werden muss. Aber nicht, dass Abweichungen von den Herstellerempfehlungen von der Behörde genehmigt werden müssen!?

30. Januar 2020: Von Patrick Leanhard an Tobias Schnell

Ich weiß es nicht.

Siehe erste Zeile:

"ist stand"

Also jetzt sieht es das LBA (noch) so, offenbar.

Gleichzeitig müssen sonstige in Service Bulletins, Service Letters o.ä. herausgegebene Empfehlungen des Herstellers bei der Erstellung des IHPs berücksichtigt werden. Abweichungen hiervon sind jedoch möglich (bitte beachten Sie die Hinweise zur Genehmigung).

Hinweis: Bei der beabsichtigten Abweichung von Empfehlungen der Hersteller müssen alternative Instandhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine „Funktions- und Zustandsprüfung“ vorgeschlagen werden und diese alternativen Instandhaltungsmaßnahmen von der Behörde genehmigt werden.

Ich denke da geht es zB um TBO, oder? Kann mit "Funktions- und Zustandsprüfung" (Öl-Analyse etc..) überschritten werden?

1. Februar 2020: Von Florian R. an Patrick Leanhard

Ich wage zu vermuten, dass Teile dieser Website noch nicht an Part-ML angepasst wurden. Es lohnt sich vielleicht, denen ein Mail zu schreiben, dass sie nicht vergessen zu aktualisieren... bei Erleichterungen im Gesetz muss man ja immer etwas Starthilfe geben. :)


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