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13. März 2017: Von Andreas Ni an Willi Fundermann

Ganz schnell mag aber auch jemand mit der Prüfung eines Straftatbestandes nach §60 Abs. 3 LuftVG konfrontiert werden, nämlich:

"Wer praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach §5 Abs.3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft".

Dass die Gesetzgebende hier wohl eigentlich abstellt auf den Betrieb einer Flugschule, ohne entsprechend zugelassen zu sein, mag womöglich der Exekutive entgehen und so wird in Folge Derjenige, der da den Kumpel nur mal am Steuerhorn rühren lässt und damit am Fliegerstammtisch oder -Forum prahlt , erstmal ein Strafverfahren am Halse haben und bis es zu einer Entscheidung kommt, wird er einen oder mehrere Sommer Fussgänger sein.


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