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7. März 2017: Von ch ess an Alfred Obermaier Bewertung: +4.00 [4]

Wäre im Zweifel vor Gericht zu überprüfen, aber bedarf einer ordentlichen Rechtsschutzversicherung. Denn unterschrieben haben manche bspw bei der DELVAG (nur als Beispiel)

HAFTPFLICHT - ganz schwierig...

§ 4
Ausschlüsse
1.
Kein Versicherungsschutz besteht
1.1
wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat,
der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb
von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich,
nicht erteilt waren

KASKO - etwas besser, es sei denn es wird ein Schaden entdeckt, den die JNP zu Tage gebracht hätte.
Oder die Versicherung stellt schon die überzogene JNP als mitteilungspflichtige Risikoerhöhung dar.

2.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
2.1
der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrages ohne Zustimmung des Versicherers das
Risiko oder die versicherte Gefahr erhöht oder eine solche Erhöhung einem Dritten gestattet. Erkennt
der Versicherungsnehmer, dass eine Risiko- oder Gefahrerhöhung eingetreten ist, so hat er diese
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen unabhängig davon, ob die Erhöhung durch ihn verursacht worden ist; verletzt er diese Verpflichtung, ist der Versicherer ebenfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Im Übrigen wird bei Verletzung der Verpflichtungen
des Versicherungsnehmers auf die Rechtsfolgen
der §§24, 25 und 27 VVG verwiesen.

UNFALL - wie Haftpflicht

§ 2
Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht
1.
für Unfälle
1.1
der versicherten Person als Führer eines Luftfahrzeugs,
wenn sie bei Eintritt des Unfalls nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen
Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hat bzw. sich das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand
befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und
den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder behördliche Genehmigungen, soweit
erforderlich, nicht erteilt waren.

Von daher kann man Alfred nur zustimmen.

Es sei denn jemand möchte das vor Gericht mal checken lassen..

7. März 2017: Von Wolfgang Lamminger an ch ess Bewertung: +5.00 [5]

Nach meinem Verständins: mit dem ARC wird die Airworthiness des Flugzeuges bescheinigt, ist dieses abgelaufen, gilt das Flugzeug nicht mehr als lufttüchtig, und darf damit nicht mehr betreiben werden. Ausnahme: besondere Genehmigung der zuständigen CAA (LBA, FAA, ...)

7. März 2017: Von Erik N. an Wolfgang Lamminger Bewertung: +2.00 [2]

Exakt. Nix Karenzzeit.


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