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15. Oktober 2014: Von Thore L. an Lothar Ka
Lothar, das habe wir doch jetzt schon 1000x durchgekaut... Der für mich entscheidende Fehler Deiner Argumentation:

>> Der für mich kritische Bereich ist ab ca 5 nm vor der Bahn
Da ist der IFR Flieger definitiv im Endanflug

Er ist im "Endanflug" des IFR Approaches, keine Frage! Aber er ist nicht im "Endanflug" gemäß LuftVO §22, 21a, NfL II 37/2000. Auch das ist OHNE JEDEN ZWEIFEL SO, denn da steht der Endanflug ist ca. 1,5km lang. Von 5NM lese ich nichts, nirgends.

Die Frage, die wir hier diskutieren, lässt sich also darauf reduzieren: welchen Endanflug wird §13 Abs 4 LuftVO wohl meinen?

a) beide, egal welchen
b) Den Endanflug der Platzrunde, wie beschrieben in NfL II 37/2000
c) Das Endanflugsegment des IFR Approachs

Woher Du die Gewissheit nimmst, das wäre "definitiv" c), begründest Du nicht. Ich sage, es kann c) nicht sein, schon alleine weil es ein für andere nicht erkennbares Vorflugrecht in Luftraum E auf einem ILS (siehe Lutz Fragen) nicht geben kann. Schon alleine deshalb muss das falsch sein.
15. Oktober 2014: Von Lothar Ka an Thore L.
Oh, Thore. ...

Die NfL II 37 2000 ist eine Empfehlung, wie Regelungen für VFR Flugplatzverkehr an unkontrollierten Plätzen gestrickt werden können, die dann verbindlich in der AIP VFR veröffentlicht werden. ...

hat mit IFR nix zu tun. ...

Paragr 21a Flugplatz Verkehr ist der Verkehr. .... die sich in der Platzrunde befinden.....

Als IFR bin ich nicht in der Platzrunde und fliege da auch nicht rein....

Erst auf dem Rollfeld werde ich IFR zum Platzverkehr nach 21a
hiernach ist an oder anfliegender Verkehr nicht Bestandteil des Platzverkehr. Na und? Man könnte 21a dementsprechend ergänzen, eine Notwendigkeit hierfür sehe ich nicht.

nach 22 p3 u 4 ist aus meiner Sicht der VFR anfliegende Verkehr gemeint, der sich in die Platzrunde einfädelt oder in der Gegend rumeiert....

22p5 deckt die IFR An und Abflüge hinreichend ab mit Verweis auf die anderen Regelungen, AIP VFR und IFR


Mir bleibt da nur 13 p4 übrig, und da beginnt das Endteil bei IFR früher als bei VFR.....
15. Oktober 2014: Von Thore L. an Lothar Ka
>> Die NfL II 37 2000 ist eine Empfehlung, wie Regelungen für VFR Flugplatzverkehr an unkontrollierten Plätzen gestrickt werden können, die dann verbindlich in der AIP VFR veröffentlicht werden. ...

Guck, jetzt reden wir wieder miteinander. Was Du hier ansprichst, ist ein wesentlicher Punkt meiner Argumentation. Ich sehe NfL nicht als Empfehlungen, da §22 LuftVO besagt:

(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
1.
die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung; insbesondere die nach § 21a getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs, zu beachten;
15. Oktober 2014: Von Lothar Ka an Thore L.
Thore, die besagte NfL 37 sagt von sich selbst explizit, dass sie lediglich eine Empfehlung sei. .

Liest du eigentlich die Texte selbst?

Verbindlich sind die Verfahren gemäß AIP....
15. Oktober 2014: Von Stefan K. an Thore L.
Nicht wieder nur halbe Sachen lesen und das herauspicken was zu deiner Stellung passt......
Und dann bitte erst noch die Quellen für deine B737 VFR ..... obwohl dies hier nicht interessiert, aber du ärgerst mich auch immer damit...... :-)))
15. Oktober 2014: Von Thore L. an Stefan K.
Die Quelle bin ich, Stefan, ich habe ja hier von meinen selbst genau so erlebten Erfahrungen berichtet.

Ich hatte auch schon dicke Citations hinter mir, KingAirs, die im Endteil Vollkreise geflogen sind, ganz ohne zu murren, wir sind alle nur Flugzeuge. Da gibt's kein "besser" oder "wichtiger".
15. Oktober 2014: Von Stefan K. an Thore L.
Na, diese Antwort bekommst du das nächste mal auch...... die Quelle bin ich......:-)))

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