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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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13. Oktober 2014: Von Ursus Saxum-is an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]
Dies hier -> https://www.zeit.de/mobilitaet/2014-10/dashcam-bussgeld dürfte ja dem Grundsatz her auch die Drohnenkrieger und ihre YT Videos betreffen.
16. Oktober 2014: Von Mich.ael Brün.ing an Ursus Saxum-is
Das bringt mich zu einer Fragestellung, von der ich mir hier im Forum ein paar Antworten erhoffe:

1) Ab welcher Flughöhe darf ein Fluggerät (bemannt oder unbemannt sei mal dahingestellt) ein Grundstück ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers überfliegen?

Dass wir als Piloten die Sicherheitsmindesthöhe einhalten müssen, ist ein anderes Thema. Landen darf man (unabhängig von weiteren Faktoren) nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers und in 500ft überfliegen wir ja ständig Gelände ohne nachfragen zu müssen. Irgendwo zwischen 0 und 500ft muss es wohl eine rechtliche Grenze geben.

2) Wie sieht die rechtliche Situation bei Luftaufnahmen aus? Ab welcher Höhe oder unter welchen sonstigen Kriterien hat ein Grundstückseigentümer oder die abgebildete Einzelperson ein Exklusivrecht bzw. Verfügungsgewalt über die Verwertung?

Früher gab es Piloten, die einfach mal alle Häuser im Ort abgelichtet haben und danach von Haus zu Haus gegangen sind, um die Luftaufnahmen zu verkaufen. D.h. der Fotograf hatte offensichtlich ein Nutzungsrecht zur Verwertung der Luftaufnahmen, sofern sie legal erstellt wurden.

Gibt es dazu überhaupt konkrete gesetzliche Bestimmungen?

Michael

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