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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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19. August 2014: Von Christian Weidner an Carsten G.
Hi,
steht denn irgendwo in den relevanten Regelwerken, daß für die Ausübung der Rechte der Lizenz eine gültige ZÜP vorliegen muss?
Für die Beantragung oder Erneuerung braucht man eine, das ist leider so. Wenn die aber abgelaufen ist, hab ich noch nix gesehen, was die Teilnahme am Luftverkehr zur Straftat oder OWI macht.
(Habe allerdings auch noch nicht alles gelesen:-)
Viele Grüße
19. August 2014: Von Carsten G. an Christian Weidner

Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

1.
(...)

2.
Luftfahrer / Flugschüler gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist ab dem 01.01.2009 nach fünf Jahren zu wiederholen. Generell besteht die Verpflichtung, die Überprüfung ohne Aufforderung erneut zu beantragen. Der Antragsteller gilt gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn er die Wiederholungsüberprüfung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt.

die Details des LuftSiG sind hier zu finden (ACHTUNG: Brechreiz-Gefahr beim Lesen):

https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__7.html

Also, man muss mindestens 3 Monate VOR Ablauf eine Verlängerung beantragen, dann ist man "Safe"


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