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Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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2. Mai 2014: Von Wolfgang Oestreich an Ursus Saxum-is Bewertung: +0.00 [2]
Keine Ahnung, wo die immer wieder kolportierte Ansicht herkommt, das Dritte Reich wäre für den Flugleiter in heutioger Zeit verantwortlich. Und ich persönlich glaube kaum, dass FW Stieglitz, Bücker Bestmann oder Klemm 35 für massenhafte Fluchten geeignet gewesen wären. Die es konnten, haben ihr Habund Gut an Gurlitt und Konsorten im tausch für ihr Leben gegeben.

Der Flugleiter, wie in den geltenden Verordnungen festgelegt, beruht auf der deutschen Auslegung des Annex 14 der ICAO (Aerodromes) und dort dem Abchnitt 9 Emergency and other services. Z.B. soll steht unter Rettung und Brandbekämpfung unter Application:

9.2.1 Rescue and fire fighting equipment and services shall be provided at an aerodrome.
Note .C Public or private organizations, suitably located and equipped, may be designated to provide the rescue and fire fighting service. It is intended that the fire station housing these organizations be normally located on the aerodrome, although an off-aerodrome location is not precluded provided the response time can be met.

Dies wird in den Flugplatzgenehmiogungen eben durch den Flugleiter umgesetzt. Jetzt könnte man sagen, weil es so wenige Unfälle und Brände auf unseren Flugplätzen gibt, mischen die Kollegen gleich noch im Funk mit.

Diese Intention wird im übrigen von den meisten Staaten so ausgelegt, dass nur bei regelmäigem gewerblichen Verkehr, oder ab einer bestimmten Art und Menge von Flugbewegungen tatsächlich jemand vor Ort sein muß.

Die Herausfordeung besteht somit also erst einmal darin, aus dem Flugleiter, der eh keine Flugverkehrskontrolle ausüben darf, komplett aus dem Verkehrsgeschehen herauszunehmen (Er DARF jedoch weiterhin auf Gefahren aufmerksam machen).
Wenn dies geschehen ist, kann man daran gehen, aus der Pflicht des örtlichen Brandschutzbeauftragten eine Regelung abhängig von der Größe machen (z.B. nur für kontrollirte Plätze, weil es hier auch Sinn macht). Dem Flugplatzbetreiber steht es dann frei, Personal zur Durchsetzung der jeweiligen Hausordnung zu beschäftigen.

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