Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. November
Augen auf beim Linsenkauf!
LBA-Medical: Ein Fallbeispiel
Sicherheit in der Ausbildung
Riskante Take-off-Verfahren
Drei Wettermodelle, fünf Meinungen
Die Flugzeugbatterie
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

3. April 2014: Von Christof Edel an Lutz D.

Kaum ist man mal ein paar Stunden weg, un schon ist die Diskussion abgedriftet... ;-)

Daher zum Kontext nochmal, worauf ich hier antworte:

"Na, das ist aber mutig.

Gerade bei Unterschiedsschulung zum Taildragger würde ich jetzt mal nicht ausschließen, dass es da auch mal zu einer runway excursion oder einem ground loop kommen kann, wenn der "Schüler" in die Eisen steigt und nicht rauswill.

Was wird dann die Versicherung sagen?"

Flug- oder Klassenberechtigungslehrer müssen grundsätzlich das können, was sie Ausbilden. Wenn ich also CRI oder FI mit Spornrad-Unterschiedsschulung habe, bringe ich das gerne auch jemandem bei. Dadurch, das die EASA vergessen hat, dies ausdrücklich zu erlauben, lasse ich mich nicht davon abhalten, da diese Auslassung offensichtlich ist - die strengste Auslegung würde nämlich die Differenzenschulung völlig unmöglich machen.

Wenn ich die Unterschiedsschulung selber nicht kann, lass ich es halt, und wenn ich der Spornradkönig bin, aber keine Lehrberechtigung habe, lasse ich es auch.

[ok, in meinem Fall eher Einziefahrwerk, Bildschirminstrumente, und Verstellpropeller, ich brauche noch das Stützrad und kann noch keine richtigen Flugzeuge fliegen]

4. April 2014: Von ta Beiw an Christof Edel
Ich verstehe nicht ganz was die EASA hier vergessen haben soll, sie hat doch das übernommen was schon in JAR-FCL 1 stand:

- JAR-FCL 1.215 (b) verlangte eine Unterschiedsschulung/Vertrautmachen für den Wechsel der Baureihe innerhalb einer Klassenberechtigung. Das sieht jetzt FCL.710 (a) ebenso vor.

- JAR-FCL 1.330 und 1.375 regelten, dass ein FI sowie ein CRI für den Erwerb einer Klassenberechtigung ausbilden darf. Das regeln jetzt FCL.905.FI und FCL.905.CRI ebenso. Und da die Unterschiedsschulung eine Ausbildung innerhalb der Klassenberechtigung ist (Wechsel der Baureihe), darf das sowohl der FI als auch der CRI.

Die Details regelte bisher §21 2. DV zur LuftPersV. Für die Unterschiedsschulung wurde ein "entsprechend qualifizierter Lehrberechtigter" gefordert (FI/CRI) und diese braucht man beispielsweise für den erstmaligen Umstieg auf Taildragger. Hat man das, kann man sich auf andere Taildragger selbst einweisen (Vertraut machen).
4. April 2014: Von Richard Georg an ta Beiw Bewertung: +2.00 [2]
Ich glaube, jeder Fluglehrer sollte wissen was er kann und was er darf. Meine letzte Erfahrung mit Spornradflugzeugen ist von 1972 mit eine C170. Damit darf und kann ich keine Unterschiedsschulung oder Vertrautmachung auf Spornradflugzeuge machen.
4. April 2014: Von ta Beiw an Richard Georg
Volle Zustimmung! Peter sucht aber nach der seiner Meinung nach fehlenden rechtlichen Grundlage für die Unterschiedsschulung. Ich sehe halt nicht das etwas fehlt. Es steht auch nirgends, was ich als Fluglehrer an Flugerfahrung in den letzten Monaten brauche um zu schulen...

4 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2025 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.29.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang