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2. März 2023: Von Wolfgang Lamminger an Jochen Wilhe

NfL2023-1-2726 - BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE SPRECHFUNKVERFAHREN

14. SPRECHFUNKVERFAHREN (SERA.14055)

c.) Nachfolgende Übermittlungen im Sprechfunkverkehr

1. Abgekürzte Rufzeichen im Sprechfunkverkehr gemäß Punkt 13 Buchstabe b dürfen nur verwendet werden, nachdem ein Funkkontakt erfolgreich hergestellt wurde und eine Verwechslung unwahrscheinlich ist. Ein Luftfahrzeug darf sein abgekürztes Rufzeichen erst verwenden, nachdem es die Bodenfunkstelle bereits verwendet hat.


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