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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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6. Dezember 2018: Von Peter Aster an Wolfgang Lamminger

Ja etwas kompliziert formuliert von mir. Es geht darum, dass die ACG den Onlinetest nicht anerkennt (meines Erachtens zweifelsfrei unzulässigerweise - gibt bereits hinsichtlich der persönlichen Anwesenheit ein höchtsgerichtliches Urteil), daher die Eintragung verweigert. Verwaltungsrechtlich kommt da aber dann die Komponente dazu, dass die Behörde zur Eintragung verpflichtet ist, wenn die EU-Verordnung eingehalten ist.

Defacto werde ich daher ständig verwaltungsrechtlich belangt, und.muss dann halt jeden Bescheid bekämpfen.

Wenn ich nun also Österreich deswegen belangt werde ist die Sache klar, bzw. die juristische Vorgangsweise, sobald ich bis zur obersten Instanz durchgerungen bin, wird jeder einzekne Bescheid behoben, Eintragung hin oder her. Von den weiteren Folgen (Amtshaftung) rede ich noch gar nicht.

Wenn ich aber in sagen wir Frankreich belangt werde, weil mir die Behörde in AT den Eintrag trotz eindeutiger Verpflichtung nicht einträgt, dann beginnt ein ganz anderes Szenario, da die Verwaltungsbehörde in Frankreich in Österreich mich durch die österreichische Verwaltungsbehörde aber nach französischem Recht verfolgen muss. Gleichzeitig würde diese aber meine Prüfung anerkennen und würde sie deswegen auch in eine französische Lizenz eintragen.

Wie läuft aber dann das Verfahren ab denn die französische Behörde interessiert sich nicht für das österreichische Verwaltungsgericht und muss dieses auch nicht anerkennen (erst eine EUGH Entscheidung wäre auch für die Franzosen bindend).

Und ja, die EUVO ist für alle gleich, nicht aber die trotzdem in jedem Land geltenden Verfahrensvorschriften.

6. Dezember 2018: Von  an Peter Aster

Nicht so kompliziert machen: Es muss eingetragen sein, um das Recht legal auszuüben. Wenn Österreich das nicht eingetragen hat, dann darfst Du auch in Frankreich nicht fliegen.

Deine persönliche Rechtsmeinung, dass Österreich verpflichtet wäre, es einzutragen, ist ja schön und gut für Dich, aber so lange es da kein rechtskräftiges Urteil dazu gibt ist es halt Deine Privatmeinung.

Wenn Dir ein Schaden dadurch entsteht, dass Du in Frankreich nicht fliegen darfst, dann kannst Du das später in einem Staatshaftungsprozess in Österreich geltend machen.

Das ist genau so, wie wenn Österreich Dir keinen Schein gibt, weil sie der Meinung sind, Du wärst durch die Prüfung gefallen, Du aber „weisst“, dass Deine Prüfungsleistung ausreichend war. Dann darfst Du so lange Du gegen Österreich deswegen klagst trotzdem nicht ohne Lizenz in Frankreich fliegen.

6. Dezember 2018: Von Achim H. an Peter Aster

Es gibt bis dato keinen bekannten Fall, in dem ein Privatpilot wegen eines fehlenden LP-Eintrags belangt wurde. Die Probleme sind also sehr theoretischer Natur.

6. Dezember 2018: Von  an Achim H.

Ist das so? Man hört immer wieder Gerüchte, dass Frankreich darauf schauen würde, dass Du LP hast wenn Du dort Französisch funkt...

Wär ja sehr gut (und wichtig zu wissen), wenn das nicht so ist.

6. Dezember 2018: Von Achim H. an 

Bringe doch mal einen konkreten Fall bitte.

Es gab hier eine Zeitlang einen notorischen Lügner im Forum namens Björn, der sich immer Geschichten ausgedacht hat aber mehr als das habe ich noch nie gehört. Es ist vermutlich noch nie zu tatsächlichen Beanstandungen gekommen.

6. Dezember 2018: Von Alexander Callidus an 

Vielleicht kann man nicht vollkommen ausschließen, daß Du irgendwann mal einem gestörten Behördenvertreter in die Arme läufst, aber das ist sicher zu vernachlässigen. Viel wichtiger finde ich, daß Du Dein Französisch selbstkritisch einschätzt und im Zweifelsfall auch auf einem ‚French only‘-Platz lieber auf englisch funkst.

in Frankreich geht sehr viel sehr pragmatisch und tolerant, solange nichts passiert.

6. Dezember 2018: Von Wolfgang Lamminger an Alexander Callidus

@ Peter Aster

auch wenn die Behörde entgegen der (Deiner) Rechtauffassung handelt, manchmal macht es einfach keinen Sinn, gegen Windmühlen zu kämpfen.

Test "behördenkonform" machen, (kostet wieviel?), eintragen lassen und gut...

natürlich kann man's auch kompliziert machen ;-)

@ diejenigen, die glauben, dass das Problem eine Kontrolle durch einen "Behördenvertreter" sei:

denkt mal drüber nach, was die Versicherung sagt/sagen könnte, nach einem Landeunfall in Frankreich und fehlendem Spracheintrag?

Fliegen ohne gültige Lizenz/Berechtigung? Verweigerung der Leistung? DAS ist das Risiko, das man eingeht.

Wäre mir zu unübersichtlich bei geschätzten Kosten von rund 100 EUR für (Erst)prüfung und Eintrag eines Englisch Level 4 in die Lizenz.

6. Dezember 2018: Von Alexander Callidus an Wolfgang Lamminger

Schützt Dich ein Englisch-Eintrag vor Problemen an einem Platz in der „ french only“-Zeit?

6. Dezember 2018: Von Wolfgang Lamminger an Alexander Callidus

was heißt "schützt"?

Schutz vor was?

Wenn ich bei "french only"-Flugplätzen bzw. -zeiten in der Lage bin, meine Absicht verständlich kundzutun und verstehe, was die Platzrundenkollegen um mich herum vorhaben, um ausreichend Abstand und die Ausweichregeln in der Platzrunde und bei Start und Landung einzuhalten, sehe ich das - wie vor ICAO-Spachanforerungszeiten - als ausreichend.

Wenn es darum geht, die Anforderungen einer gültigen Lizenz - hier bezüglich der Sprachanforderungen nach FCL.055 - zu erfüllen, benötige in den Eintrag eines gültigen Sprachlevel "English" oder der verwendeten Sprache. Ein Sprachlevel 4 in französischer Sprache wird - m. M. nach - bisher vom LBA nicht in eine deutsche Lizenz eingetragen und ist nach dem Wortlaut der FCL.055 auch nicht erforderlich.

Zusätzlich benötige ich ein BZF 1 oder AZF (bei N-reg. ein "FCC-Restricted Radio Operator Permit").

Ob das alles sinnvoll oder logisch ist, mag bezweifelt werden.

Was Sinn oder Logik solcher Regeln angeht, habe ich vor einiger Zeit einen erhellenden Lernprozess hinter mich gebracht (hier insbesondere im Zusammenhang mit Airportsecurity etc.) ;-)


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