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9. November 2018: Von Tobias Schnell an Lutz D.

Wo hast Du denn Deine Lizenz?

Falls beim LBA, könnte die 3. DV LuftPersV hinderlich werden: Nach der wird ELP 6 nur noch eingetragen, wenn Englisch nachweislich die Erstsprache ist oder man die (nicht "in der") Sprache mindestens drei Jahre lang an einer Hochschule studiert hat.

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/L/L2/Sprachpruefung/3_Durchf_VO.pdf?__blob=publicationFile&v=1

EDIT: Das stimmt so nicht - siehe Posting von Wolfgang Lamminger weiter unten!

9. November 2018: Von Matthias Reinacher an Tobias Schnell

Ok, dann war das wohl aller Voraussicht nach ein Reinfall.

Mal sehen, was dieser Sprachprüfer dann dazu sagt..beworben wird es ja damit, dass es eingetragen wird.

9. November 2018: Von Carmine B. an Tobias Schnell

Gibt es in genanntem Fall Besitzstandswahrung ?

9. November 2018: Von Tobias Schnell an Carmine B.

Bis jetzt weiß ich nichts Gegenteiliges...

9. November 2018: Von T. Magin an Carmine B.

Bei meiner Übertragung der Lizenz zum LBA im März wurde das LP6 für Engl. anstandslos mitgenommen.

10. November 2018: Von Stefan Jaudas an Tobias Schnell

... sprich, das Bundesverkehrsmninisterium macht aus der Stufe 6 das Gleiche wie Muttersprache?

Woher haben die das Mandat dafür?

Und wieso handhaben das die anderen Länder anders?

Die ICAO hat das ja irgendwie anders definiert ...

10. November 2018: Von Wolfgang Lamminger an Tobias Schnell Bewertung: +2.00 [2]

Tobias,

das hatten wir hier im Forum schon mal angesprochen:

Achtung, der von Dir angesprochene Teil der 3. DVO bezieht sich nur auf folgende Regelung:

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
(1) (...)Sprachkenntnisse auf Expertenniveau *) können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden.

D. h. die Bewertung durch eine Prüfung bei einer für Level 6 anerkannten Stelle ist natürlich weiter möglich.

*) Expertenniveau = Level 6

10. November 2018: Von Tobias Schnell an Wolfgang Lamminger

Achtung, der von Dir angesprochene Teil der 3. DVO bezieht sich nur auf folgende RegelungSatz 2>

Stimmt - da lag ich falsch. Danke für die Korrektur!

10. November 2018: Von Matthias Reinacher an Tobias Schnell

Also doch alles wieder offen ;-)

Wenn man in den Formularen beim LBA rumklickt, steht dort, dass auf Antrag auch die Prüfung durch eine anderswo zugelassenen LTO eingetragen wird:

Auf Antrag kann auch ein in einem EU-Mitgliedstaat erworbener Sprachnachweis anerkannt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Stelle, die den Nachweis ausgestellt hat, in dem jeweiligen Mitgliedstaat hierzu berechtigt ist.

https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Lizenzierung/Eintrag_Sprachkenntnisse.html?nn=701744

Man darf gespannt sein...ich werde berichten.


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