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10. November 2018: Von Wolfgang Lamminger an Tobias Schnell Bewertung: +2.00 [2]

Tobias,

das hatten wir hier im Forum schon mal angesprochen:

Achtung, der von Dir angesprochene Teil der 3. DVO bezieht sich nur auf folgende Regelung:

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 125 Nachweis von Sprachkenntnissen
(1) (...)Sprachkenntnisse auf Expertenniveau *) können auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der nach § 5 zuständigen Stelle nachgewiesen werden.

D. h. die Bewertung durch eine Prüfung bei einer für Level 6 anerkannten Stelle ist natürlich weiter möglich.

*) Expertenniveau = Level 6

10. November 2018: Von Tobias Schnell an Wolfgang Lamminger

Achtung, der von Dir angesprochene Teil der 3. DVO bezieht sich nur auf folgende RegelungSatz 2>

Stimmt - da lag ich falsch. Danke für die Korrektur!

10. November 2018: Von Matthias Reinacher an Tobias Schnell

Also doch alles wieder offen ;-)

Wenn man in den Formularen beim LBA rumklickt, steht dort, dass auf Antrag auch die Prüfung durch eine anderswo zugelassenen LTO eingetragen wird:

Auf Antrag kann auch ein in einem EU-Mitgliedstaat erworbener Sprachnachweis anerkannt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Stelle, die den Nachweis ausgestellt hat, in dem jeweiligen Mitgliedstaat hierzu berechtigt ist.

https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Lizenzierung/Eintrag_Sprachkenntnisse.html?nn=701744

Man darf gespannt sein...ich werde berichten.


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