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19. Mai 2017: Von Wolfgang Lamminger an Tobias Schnell

In SERA.6005 ist u.a. die Transponderpflicht in TMZ geregelt.

SERA.6005:

...

c) Lufträume, die zur Zone mit Funkkommunikationspflicht und/oder Zone mit Transponderpflicht erklärt wurden, sind im Luftfahrthandbuch entsprechend auszuweisen

Die Transponderpflicht oberhalb 5.000 MSL (3.500 GND) ergibt sich (derzeit noch?!) aus der FSAV (zuletzt geändert 12.12.2016)

§ 4
Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln

...

(5) Für folgende Flüge nach Sichtflugregeln müssen Luftfahrzeuge mit einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) ausgerüstet sein:

1. Flüge in Lufträumen der Klassen C sowie D (nicht Kontrollzone),
2. Flüge in Lufträumen mit vorgeschriebener Transponderschaltung (Transponder Mandatory Zone - TMZ),
3. Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum,
4. Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, ausgenommen in der Betriebsart Segelflug, oberhalb 5000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend ist.


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