Ne Ne Alexis, so einfach ist das schon lang nicht mehr.
Es kommt aufs gewicht und ALter der Maschine an.
Also irgendwo landen T1 beantragen , heimfliegen und dort verzollen.
Zitat LBA:
Der entgeltliche
innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Luftfahrzeuges unterliegt seit dem
01. Januar 1993 ausnahmslos der Umsatzsteuer in der Bundesrepublik Deutschland.
Ein
innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn das neue Luftfahrzeug aus einem
EG-Mitgliedsstaat in die Bundesrepublik gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob
der Lieferer oder der Abnehmer das Luftfahrzeug in das Inland befördert oder
versendet hat.
Privatpersonen, nicht unternehmerisch tätige
Personenvereinigungen und Unternehmer die das Flugzeug für ihren nicht
unternehmerischen Bereich erwerben (§ 1b UStG), haben für jedes erworbene neue
Luftfahrzeug, neben der vorstehenden Erklärung, zusätzlich eine
Umsatzsteuererklärung (Fahrzeugeinzelbesteuerung) bei ihrem Finanzamt
einzureichen. Bitte setzen Sie sich dazu mit Ihrem zuständigen Finanzamt in
Verbindung.
Unternehmer, die das Luftfahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben
oder juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Luftfahrzeug
nicht für ihr Unternehmen erwerben, haben die vorstehende Erklärung ebenfalls
auszufüllen. Der Erwerb des Luftfahrzeuges ist im allgemeinen
Beteuerungsverfahren Ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Im Sinne des UStG
sind Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse (MTOW) von mehr als 1.550 kg
anzuzeigen.
Als neu gilt ein
Luftfahrzeug, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Inbetriebnahme nicht mehr als
drei Monate zurückliegt oder das Luftfahrzeug nicht länger als 40
Betriebsstunden genutzt worden ist.
Bemessungsgrundlage
für die Besteuerung ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag.
Bei ausländischen
Währungseinheiten wird als Bemessungsgrundlage der am Tag des Erwerbes geltende
Kurs zu Grunde gelegt. Dieser ist durch Bankmitteilung oder Kurszettel
nachzuweisen. Der Nachweis ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen.
Die Umsatzsteuer auf
den Erwerb ist bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs anzumelden und zu
entrichten (§ 18 Abs. 5a Satz 4 UStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG).
Bei Fragen zu diesen Ausführungen wenden Sie sich bitte an das für Sie
zuständige Finanzamt!