Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

48 Beiträge Seite 1 von 2

 1 2 
 

8. Oktober 2006: Von Carl M. Falck an Heimo Kandler
Hallo Herr Kandler,

ich habe mich in einem Brief mit Datum von heute an das Regierungspräsidium Karlsruhe auf die von Ihnen erwirkten Urteile bezogen. Gleichzeitig habe ich darum gebeten, weitergehende behördliche Maßnahmen solange auszusetzen, bis ein letztinstanzliches Urteil über die Rechtmäßigkeit der ZÜP vorliegt. Ich bin gespannt, welche Reaktion nun seitens des RegPräs erfolgt.

Viele Grüße,
Carl M. Falck
8. Oktober 2006: Von Heimo Kandler an Carl M. Falck
Das war ein richtiger Schritt zum richtigen Zeitpunkt. Wenn beim RP Karlsruhe Bürger mit rechtlichem Gespühr und Verstand das Sagen haben, müßten sie eigentlich Ihrem Vorschlag folgen. Liebe Grüße Heimo Kandler
9. Oktober 2006: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Hallo Herr Falck,

wenn Sie eine Antwort Ihres RP bekommen, posten Sie die doch bitte hier. Das ist fuer uns alle eine wichtige Information.

Viele Gruesse,

M. Stock
10. Oktober 2006: Von Carl M. Falck an Michael Stock
Werde ich gerne machen. Wenn wir unter uns Betroffenen wenigstens für einen einigermaßen transparenten Informationsfluß sorgen können, stärkt das sicherlich auch unsere individuellen Anstrengungen gegenüber unseren behördlichen "Gesprächspartnern".

Eine Frage zu dem Thema dieses Diskussionsfadens habe ich noch: Gibt es wenigstens einen Anhaltspunkt dazu, wieviele Privatpiloten bundesweit (die Zahlen für Bayern habe ich gelesen) standhaft bleiben und eine ZÜP nicht beantragen?

Gruß,
cmf
11. Oktober 2006: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Also ich habe mal gehoert, dass es um die 1000 sein sollen. Wenn man die 20 Verweigerer im Bereich Suedbayern hochrechnet, koennte das etwa hinkommen. Genaue Zahlen dazu werden die Luftaemter bzw. Regierungspraesidien aber sicher nicht veroeffentlichen.

Mit Hinblick auf die Entscheidung zugunsten von Herrn Kandler koennte es uebrigens fuer Piloten, die ihren Antrag "unter Zwang" gestellt haben sinnvoll sein, diesen mit Verweis auf die Gerichtsentscheidung zu widerrufen.

Viele Gruesse,

M. Stock
7. November 2006: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Zur Info:

Der Leiter des Luftamtes Suedbayern (Herr Buechner) wird am 9.11. an einer Podiumsdiskussion der Hanns-Seidel-Stiftung zum Thema "Safety and Security im Luftverkehr - eine Bestandsaufnahme" teilnehmen. Ich werde hingehen und, falls die ZUeP zur Sprache kommen sollte, auch was dazu sagen.

Viele Gruesse,

M. Stock
11. November 2006: Von Carl M. Falck an Michael Stock
An alle Interessierten:

Ich hatte versprochen zu berichten, wie es in meinem Fall weitergeht.

Nun: Auf mein letztes Schreiben an das RP Karlsruhe erhielt ich von dort zwei Antworten, deren Inhalt ich schnellstmöglich veröffentlichen werde. Das erste mit einer entsprechenden Androhung, eine Woche später das zweite Schreiben mit Datum vom 10.11.2006, überschrieben mit "Luftverkehrsgesetz; Widerruf der Luftfahrererlaubnis". In der zweiseitigen Begründung wird "herausgearbeitet", daß ich von der Teilnahme am Luftverkehr auszuschließen bin, um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, da meine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Mit anderen (d.h. meinen) Worten: Ich werde als potentieller Terrorist eingestuft (und dabei bin ich doch gerade gestern erst noch unmittelbar am Flugbeschränkungsgebiet um das KKW Philippsburg vorbeigeflogen, was hätte ich da alles anrichten können...). Sofortvollzug wurde angeordnet, außerdem darf ich für diesen für mich nachteiligen Bescheid auch noch "Gebühren" in Höhe von 25 EUR bezahlen, wobei mir das RP gleich noch mögliche Säumniszuschläge androht, wenn die Gebühren nicht umgehend entrichtet werden.

Jetzt werde ich wohl ohne Rechtsbeistand nicht mehr auskommen. Weiß jemand einen fachlich versierten Anwalt im Raum Karlsruhe oder in Baden-Württemberg? Ich weiß, daß z.B. Frau Glässing-Deis in dieser Sache aktiv ist aber nicht, ob sie bereit ist, Einzelfälle zu vertreten. Auf jeden Fall werde ich meine Fühler auch in diese Richtung ausstrecken. Ich bin jetzt für jede Unterstützung dankbar.

Viele Grüße,
Carl M. Falck
11. November 2006: Von Heimo Kandler an Carl M. Falck
Sie ist es !!! Als niegergelassene RAtin nimmt sie dich sicher gerne. ruf sie einfach in stuttgart an oder schreibe ihr unter der aopa adresse. bei mir kam uebrigends der gleich wortlaut und sofortvollzug. meine beiden klagen waren allerdings vor dem vg muenchen erfolgreich. Siehe meine homnepage www.proluftfahrt.de liebe gruesse heimo
12. November 2006: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Hallo Herr Falck,

ich keine zwei sehr gute Fachanwaelte fuer Verwaltungsrecht hier in Bayern, nicht aber fuer Ihre Region. Morgen telefoniere ich ohnehin mit meinem Anwalt, dann frage ich ihn und melde mich dann gleich.

Viele Gruesse,

M. Stock
12. November 2006: Von Carl M. Falck an Michael Stock
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Informationen. Morgen, Montag, werde ich wohl verschiedene Telefonate führen um schnell handlungsfähig zu werden. Mir ist bewußt, daß nicht jeder Rechtsanwalt an jedem beliebigen Gericht zugelassen ist. Ich nehme aber an, daß im Kollegenkreis der Juristen die einschlägigen Fachanwälte mit aktuellen Kenntnissen zur ZÜP-Lage in Deutschland bekannt sind. Mal sehen.

Als zuverlässiger Unzuverlässiger habe ich auch gleich meine Flugvereine darüber informiert, daß ich nunmehr amtlicherseits festgestellt eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und nicht mehr berechtigt bin, vereinseigene Flugzeuge zu fliegen. Auf Deutschlands Terrorverdächtige ist eben Verlaß! (Zur Klarstellung, falls irgendein Luftsicherheitsbeauftragter oder verantwortlicher Politiker mitliest: Das war Sarkasmus!)

Mit fliegerischen Grüßen, die mir keiner verbieten kann!
Carl M. Falck
13. November 2006: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Hallo Herr Falck,

ich habe ein paar Infos fuer Sie. Schicken Sie mir doch bitte eine kurze E-Mail, dann antworte ich gleich.

Viele Gruesse,

M. Stock
13. November 2006: Von Maurice Konrad an Michael Stock
Vielleicht gibt es ja bald mal Zahlen:

https://dip.bundestag.de/btd/16/031/1603166.pdf
14. November 2006: Von Carl M. Falck an Heimo Kandler
Soeben habe ich den bisherigen Verlauf meiner eigenen ZÜP-Geschichte veröffentlicht, samt der bis zum Widerruf meiner Lizenz erfolgten Korrespondenz mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe. Zu finden unter www.cfz.de.

Das Ganze ist zwar noch etwas textlastig, aber für den, der sich für das Thema interessiert, hoffentlich übersichtlich genug. Ich werde dort auch die weitere Entwicklung publizieren.

Gruß,
Carl M. Falck
14. November 2006: Von Andreas Ni an Carl M. Falck
Hallo Herr Falck,
ich möchte Ihnen eine sehr gute Rechtsanwältin für Verwaltungsrecht mit Erfahrung in luftrechtlichen Angelegenheiten empfehlen: Frau Neumann von der PB-Law GmbH in Chemnitz.
Siehe www.pb-law.de
Frau Neumann ist z.Zt. ebenfalls sehr erfolgreich für mich tätig, unter anderem hinsichtlich einer Angelegenheit anhängig beim Verwaltungsgericht Darmstadt bezüglich "unserem" Volljuristen Löbig.
Qualitäten eines Rechtsanwaltes in Verwaltungsrechtsangelegenheiten sind keinesfalls eine Frage des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Anwalt studiert oder den Sitz seiner Kanzlei hat. Dennoch: Studiert hat Frau Neumann in Baden Württemberg.

Mit besten Grüssen
Andreas Nitsche
15. November 2006: Von Carl M. Falck an Andreas Ni
Hallo Herr Nitsche,

herzlichen Dank für Ihren Hinweis. Es ist immer gut, soviele Kontakte wie möglich zu haben, um eine gute Entscheidung treffen zu können. Ich habe inzwischen die Rechtsanwältin Frau Glässing-Deiss mit der Wahrung meiner Interessen beauftragt. Sie hat ihre Kanzlei in Stuttgart und ist, so denke ich, in die Materie sehr gut eingearbeitet. Sie hat auch bereits dazu beigetragen, daß ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, dem für mich zuständigen Gericht, zugunsten eines Piloten entschieden wurde. Natürlich gibt es noch andere sehr kompetente Juristen, aber eine Wahl mußte ich nun einmal treffen.

Ich empfinde es aber als sehr wohltuend, inzwischen doch von mehreren Seiten mit vielen Hinweisen und Tips unterstützt zu werden. Deswegen noch einmal vielen Dank.

Carl M. Falck
www.cfz.de
16. November 2006: Von Häupler Karl an Carl M. Falck
Weiß jemand von Ihnen, ob sich schon ein Betroffener auf das neue Diskriminierungsverbot berufen hat?
Häupler
16. November 2006: Von  an Häupler Karl
Nein, das AGG (=Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wie es jetzt heißt, paßt leider nicht auf die ZÜP!

Siehe folgende Ausführungen von Sibylle Glässing-Deiss, AOPA-Germany (Quelle: streckenflug.at):
----------------------------------------------------------
Zitat:
"Das AGG passt auf die ZÜP leider nicht.

Dort geht es vor allem um Arbeitsverhältnisse, die Bildung und um Wohnraummiete, siehe:

§ 1
Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Sibylle Glässing - Deiss"
----------------------------
Zitat Ende


Grüße,
TS
21. November 2006: Von Michael Stock an Maurice Konrad
Stimmt, jetzt wissen wir es: 1230 Verweigerer bei 47200 Privatpiloten bundesweit, also eine Quote von 2,61%. Ist doch schon mal gar nicht so schlecht ;-)

Auch ansonsten ist die Antwort auf die kleine Anfrage recht aufschlussreich. Dazugelernt hat die Bundesregierung nicht viel, vor allem nicht, dass gemaess dem Beschluss des VG Muenchen auch die Anordnung zum "Ruhen" der Lizenz rechtwidrig ist ....

Ausserdem weiss sie offenbar nicht (oder will es nicht wissen), dass es RPs gibt, die munter weiter Lizenzen "widerrufen", wie z.B. bei Herrn Falck.

Dieze ZUeP kann man sich wohl wirklich nur durch Realitaetsverleugnung schoendenken. Ich habe bereits am 25.9. einen Brief dazu an die Bundeskanzlerin geschrieben und ihr mitgeteilt, dass ich den Weg bis zum BVerfG gehen werde und das LuftSiG danach aufgehoert haben wird zu existieren. Bisher keine Antwort .....

Viele Gruesse,

M. Stock
21. November 2006: Von Carl M. Falck an Michael Stock
Als Reaktion auf die Antworten zu der Kleinen Anfrage der FDP habe ich heute an die FDP-Bundestagsfraktion geschrieben mit der Bitte, die Antworten nicht einfach zu schlucken, sondern nachzufassen. Der Brief ist zu finden in meiner ZÜP-Chronik, Eintrag vom 21.11.2006 bei www.cfz.de.

Immerhin sind die konkreten Zahlen schon mal ein Ergebnis, auch wenn die sonstigen Antworten alles andere als befriedigend sind.

Carl M. Falck
www.cfz.de
22. Januar 2007: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Hallo Herr Falck (und alle anderen Mitopfer),

mittlerweile liegen die Beschluesse und Urteile des VG Muenchen in schriftlicher Form vor. Hier sind meine als PDF zu finden:

Beschluss: Hier klicken
Urteil: Hier klicken

Im Urteil ist das Gericht darauf eingegangen, warum es das LuftSiG wegen der fehlenden Bundesratszustimmung nicht dem BVerfG vorlegen will.In der Verhandlung hatte der Richter darauf verwiesen, dass eine Verfassungsbeschwerde fuer mich als "Normalbuerger" einfacher durchzubringen ist als fuer eine Richtervorlage, da diese an sehr hohe Anforderungen geknuepft ist und leicht aus formalen Gruenden scheitern kann.

Viele Gruesse,

M. Stock
22. Januar 2007: Von Maurice Konrad an Michael Stock
puhh,
habs mir gerade mal reingepfiffen. Ist sehr interessant zu lesen!

Maurice Konrad
23. Januar 2007: Von Carl M. Falck an Michael Stock
Hallo Herr Stock,

vielen Dank für die prompte Veröffentlichung. Ich werde die Dokumente in meinem Verfahren zu nutzen wissen.

Haben Sie schon Signale erhalten, ob oder ob nicht der Freistaat Bayern Berufung einlegen wird?

Viele Grüße,
Carl M. Falck
www.cfz.de
24. Januar 2007: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Hallo Herr Falck,

ich hatte vor einiger Zeit am Rande eines Luftfahrtforums eine Diskussion mit dem Leiter des Luftamtes Suedbayern (Herr Buechner). Daran, dass das Luftamt in Berufung gehen wird, kann ueberhaupt kein Zweifel bestehen.

Herr Buechner hat mir uebrigens vorgeworfen, ich wuerde dadurch, dass ich als voellig Unbescholtener gegen die ZUeP vorgehe, der Luftfahrt einen "riesigen Schaden" zufuegen. Nach seinen Aussagen moechte er naemlich den Begriff der "Zuverlaessigkeit" dazu benutzen, allen Piloten, die irgendwie auffaellig werden, die Lizenz zu entziehen. Als Beispiel dafuer nannte er mehr als 3 Punkte in Flensburg und eine Verurteilung zu mehr als 50 Tagessaetzen, gleich aus welchem Grund.

Indirekt gab er mir zu verstehen, dass das Luftamt aufgrund der Renitenz von uns drei suedbayerischen Klaegern in Zukunft den luftfahrtrechtlichen Anliegen von Flugplatzbetreibern etc. nicht mehr besonders wohlwollend gegenueberstehen wird.

Ich glaube, das zeigt sehr deutlich was auf uns zukommt, wenn wir uns nicht mit allen rechtlichen Mitteln wehren.

Viele Gruesse,

M. Stock
24. Januar 2007: Von Maurice Konrad an Michael Stock
Hallo Herr Stock,
dass Herr Büchner das LuftSiG für was anderes als zur Terrorismusbekämpfung einsetzen will habe ich schon mal gehört. Das ist ja das Problem mit dem Gesetz, es öffnet der Willkür von Herrn Büchner Tür und Tor.
Das System die Gegner über den Druck der Fugplatzbetreiber auf die staatliche Linie zu bekommen kenne ich irgendwo her. So etwas sind Stasi-Methoden, aber die sollen ja in Bayern sowieso weit verbreitet sein. ;-)

Maurice Konrad
24. Januar 2007: Von Konrad Vogeler an Maurice Konrad
Auf dem Streckenflugforum habe wir Argumentationshilfe von jemanden bekommen, der sich offensichtlich Gedanken gemacht hat und von der Juristerei etwas vertseht:

https://www.streckenflug.at/phorum-5.1.10/read.php?17,45480


Und das liest sich so:

Lieber Prof. Vogeler, lieber Herr Metzig,

geben Sie Ihrem Politiker/politischen Beamten die durchgehende Rechtsauffassung der letztendlichen Instanz (Bundesverfassungsgericht) zur Selbstbesinnung wieder und, falls der damit nicht klarkommt, möge er sie seinem Vereins- -pardon- Parteijuristen vorlegen, bevor er sich weiter disqualifiziert.


###-MYBR-###Gesetzgeber/Politiker/Ministerial-/Luftamts-Beamte behaupten, das Mittel der Zuverlässigkeitsüberprüfung sei zur Verfolgung des Zweckes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG: Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gem. § 1 LuftSiG) geeignet. Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157; 90, 145; 100, 313; 109, 279).


Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht allerdings unmißverständlich eingeschränkt:

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 92, 277 <327>; 109, 279 <349 ff.>). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).

In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte (Anm. hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung und aus § 1 Abs. 1 LuftVG i.V.m. Art. 2 GG abgeleitetes Freiheitsrecht) ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>). Dies kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.>; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04 -).

Diese Voraussetzungen sind nur dann gewahrt, wenn der Gesetzgeber den Grundrechtseingriff an das Vorliegen einer k o n k r e t e n Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter knüpft (BVerfG, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 BvR 518/02).

Dem durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung ermöglichten Grundrechtseingriff kommt grundsätzlich ein erhebliches Gewicht mit Blick auf den Inhalt sowohl der übermittelten Daten als auch derjenigen Daten zu, mit denen diese übermittelten Daten abgeglichen werden sollen. Gleiches gilt für diejenigen weiterreichenden Informationen, die aus der Zusammenführung und dem Abgleich der verschiedenen Datenbestände gewonnen werden können. Erfasst eine Übermittlungsbefugnis, wie diejenige nach § 7 Absätze 3, 4, 7 bis 10 LuftSiG, nahezu sämtliche personenbezogenen Daten, die bei irgendeiner öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle vorhanden sind, wird damit aufgrund der Vielfältigkeit und des Umfangs der erfassten Daten dazu ermächtigt, einen Eingriff von hoher Intensität vorzunehmen.

Ins Gewicht fällt auch, dass die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung Betroffenen nicht anonym bleiben (vgl. BVerfGE 100, 313 <381>; 107, 299 <320 f.>). Der Personenbezug der Daten wird bei diesen Personen durchgehend gerade zu dem Zweck erhalten, weitere Maßnahmen (z.B. Lizenzentzug) gegen sie zu ermöglichen (vgl. Zugriffsbefugnisse auf die sog. Luftfahrer-Datei, die zu Einreiseverboten in bestimmte Länder führen können, etc.).

Von Bedeutung ist schließlich auch, dass § 7 LuftSiG verdachtslose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite vorsieht.

Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem k o n k r e t e n Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr V e r h a l t e n nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 <376, 392>; 107, 299 <320 f.>; 109, 279 <353>; 113, 29 <53>; 113, 348 <383>).

Von solchen Eingriffen können ferner Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>). Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt muss nicht nur zum Schutze der subjektiven Rechte der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird dadurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 113, 29 <46>). Es gefährdet die Unbefangenheit des Verhaltens, wenn die Streubreite von Ausforschungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>).

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG handelt es sich um einen verdachtslosen Eingriff. Die Vorschrift begründet Eingriffsbefugnisse gegen so genannte Nichtstörer, setzt also nicht voraus, dass der Adressat der Eingriffsmaßnahme für die Gefahr verantwortlich ist. Es können nach der Gesetzesfassung alle Personen einbezogen werden, welche die Auswahlkriterien erfüllen (hier: Personenkreis des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG: Privatpiloten), ohne dass es Anforderungen an die Nähe dieser Personen zur Gefahr oder zu verdächtigen Personen gibt. Ob die betroffenen Personen Tatverdächtige oder Störer sind oder nicht, soll in diesen Fällen vielmehr gerade herausgefunden werden, sei es bereits durch die Rasterung anhand weiterer Kriterien, sei es erst durch die sich anschließenden konventionellen personenbezogenen Ermittlungsmaßnahmen (§ 7 Absätze 4, 7 bis 10 LuftSiG).

Der insofern mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung verbundene Eingriff ist angesichts der hochrangigen Verfassungsgüter, deren Schutz § 7 LuftSiG dienen soll, zwar noch nicht als solcher unverhältnismäßig. Er ist jedoch nur dann angemessen, wenn der Gesetzgeber rechtsstaatliche Anforderungen dadurch wahrt, dass er den Eingriff erst von der Schwelle einer
hinreichend k o n k r e t e n Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter an vorsieht.

Das Grundgesetz unterwirft auch die Verfolgung des Zieles, die nach den tatsächlichen Umständen größtmögliche Sicherheit herzustellen, rechtsstaatlichen Bindungen, zu denen insbesondere das Verbot unangemessener Eingriffe in die Grundrechte als Rechte staatlicher Eingriffsabwehr zählt. In diesem Verbot finden auch die Schutzpflichten des Staates ihre Grenze. Die Grundrechte sind dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (vgl. BVerfGE 7, 198 <204 f.>).

Die hierfür geltende Eingriffsschwelle muss von Verfassungs wegen allerdings nicht notwendig eine gegenwärtige Gefahr im überkommenen Sinn sein, darf aber die einer k o n k r e t e n Gefahr nicht unterschreiten. Vorausgesetzt ist danach eine Sachlage, bei der im konkreten Fall die h i n r e i c h e n d e W a h r s c h e i n l i c h k e i t besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten w i r d . Den mit der Anwendung einer solchen Ermächtigung betrauten Instanzen ist es allerdings verfassungsrechtlich verwehrt, den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff unter Ablösung von diesen Anforderungen auszulegen und dadurch die Gefahrenschwelle unter das für eine derartige Eingriffsmaßnahme verfassungsrechtlich geforderte Maß herabzusenken.

Die für die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf T a t s a c h e n beziehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 69, 315 <353 f.>).


Für die Annahme einer etwa von so genannten terroristischen Schläfern (das Luftamt Südbayern verwendete in seinen Bescheiden gegen unbescholtene Privatpiloten die Bezeichnung "besonders gefährliche Innentäter" !) ausgehenden konkreten Dauergefahr sind nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daher hinreichend fundierte konkrete Tatsachen erforderlich. Außenpolitische Spannungslagen, die von terroristischen Gruppierungen zum Anlass von Anschlägen gewählt werden können, gebe es immer wieder, und sie können lange anhalten. Insofern sei es praktisch nie ausgeschlossen, dass terroristische Aktionen auch Deutschland treffen oder dort vorbereitet werden können. Eine derartige allgemeine Bedrohungslage, wie sie spätestens seit dem 11. September 2001, also seit nunmehr über fünf Jahren, praktisch ununterbrochen bestanden habe, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung einer derartigen Eingriffsmaßnahme nicht aus. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung setzt vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen voraus, aus denen sich eine konkrete Gefahr ergibt, etwa weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Vorbereitung terroristischer Anschläge oder dafür bestehen, dass sich in Deutschland Privatpiloten für Terroranschläge bereithalten, die in absehbarer Zeit in Deutschland selbst oder andernorts verübt werden sollen.



Eine "abstrakte" Gefährdung reicht folglich absolut nicht aus.

Die verantwortlichen Politiker dieses Landes und jene, die abwiegeln, beschädigen damit das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlich demokratischer Rechtsstaat empfindlich.

48 Beiträge Seite 1 von 2

 1 2 
 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang