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29. Dezember 2020: Von Mich.ael Brün.ing an Tom Tom Bewertung: +3.00 [3]

(Nicht direkt an Tom Tom gerichtet, sondern ein allgemeiner Beitrag)

Interessant für die Frage, ob die DSGVO zutreffend sein könnte, ist der Erwägungsgrund 26 der DSGVO:

Die Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden. Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. [...]

Quelle: https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/erwagungsgrund-026/

Es ist also zu klären, wie leicht eine natürliche Person zu identifizieren ist.

Dass die Identifizierung für Linienflugzeuge, Taxiflugbetrieb und hauptsächlich vercharterte Maschinen nicht möglich ist, düfte klar sein. Für rein privat genutzte Flugzeuge ist es jedoch denkbar. Insbesondere, wenn es im Internet auffindbare Verbindungen von Kennzeichen zur nutzenden natürlichen Person gibt, dann ist die Identifizierungsmöglichkeit gegeben. Die Veröffentlichung dieser Kennzeichen wäre dann ein Verstoß gegen die DSGVO.


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