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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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6. September 2018: Von Florian S. an Florian R.

Allerdings nach diesem Artikel explizit nur für den Erwerb der Lizenz, nicht für die Verlängerung von Lizenzen und Berechtigungen.

6. September 2018: Von Roland Schmidt an Florian S. Bewertung: +1.00 [1]

Gilt hier nicht § 3 Abs. 2 LuftPersV:

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang II Buchstabe a bis d und h der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments (.......) Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden (.......) ?

So wurde es auch von der AOPA kommuniziert.

6. September 2018: Von Achim H. an Roland Schmidt

Die LuftPersV darf aber nicht im Widerspruch zu den Verordnungen stehen, die sich aus der Basic Regulation ergeben. Das ist ja die ganze Crux an der Sache und bisher taugt die Fundstelle nicht dazu, die Sache zu entschärfen.

6. September 2018: Von Roland Schmidt an Achim H.

Soweit klar, aber Zitat AOPA:

"Man hat in der EASA nicht vor, gegen Staaten vorzugehen, die das heute anders handhaben."

"Ganz klar Entwarnung geben" sähe dann anders aus...

Wäre insoweit ja mal ausnahmsweise toll, dass sich Deutschland nicht an europäische Vorgaben hält :-)

6. September 2018: Von Florian S. an Roland Schmidt Bewertung: +1.00 [1]

Gilt hier nicht § 3 Abs. 2 LuftPersV:

Das ist genau die komplementäre Aussage: Du kannst Zeiten auf entsprechenden EASA-Fliegern anrechnen, um die Lizenzen, Befähigungen, etc. für Annex II(alt) Flugzeuge zu erwerben.

Hierfür ist ja auch nationale Gesetzgebung zuständig.

„Man hat in der EASA nicht vor, gegen Staaten vorzugehen, die das heute anders handhaben."

Das mag sein - aber wir können nicht einerseits dauernd gegen das LBA schimpfen, wenn es sich nicht an europäisches Recht hält und es andererseits genau auffordern, dies zu tun, nur weil es uns gerade zu passen scheint.
Der neue Artikel 21 der basic regulation ist leider eindeutig: Zeiten auf Annex II (alt) Fliegern können zwar zum Erwerb, nicht aber zur Verlängerung von Lizenzen genutzt werden. Das ist schlecht!
Mag sein, dass die Franzosen das dennoch anders handhaben und mag sein, dass die EASA kein Verletzungsverfahren gegen sie anstrebt - wenn das LBA diese Zeiten weiterhin nicht anerkennt, dann gibt es zumindest keine Rechtsgrundlage, auf Grund derer man es „zwingen“ könnte...

6. September 2018: Von Roland Schmidt an Florian S.

Demnach würde die AOPA hier falsch liegen. Wie gesagt - "ganz klare Entwarnung" sähe anders aus....

6. September 2018: Von C. B. an Roland Schmidt Bewertung: +1.00 [1]

Ich bin ganz ehrlich: Ich blicke nicht mehr durch! Zum Glück sind Part 61 und Part 91 verständlich, dann kann ich wenigstens im Urlaub mit gutem Gewissen fliegen.

7. September 2018: Von Roland Schmidt an C. B.

Du hast doch kein Experimental. Dann musst du dir keinen Kopf machen.


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