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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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28. Oktober 2010: Von RotorHead an Thore L.
Bei dem zitierten Artikel 33 aus dem Chicagoer Abkommen handelt es sich um das Abkommen selbst, und nicht etwa um eine ICAO-Norm, -Empfehlung usw. Ein Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, kann NICHT von diesem Abkommen abweichen.

Alle EU-Staat haben dem ICAO-Abkommen zugestimmt und sind damit an dieses Abkommen gebunden!
28. Oktober 2010: Von Thore L. an RotorHead
Ok, wir warten also nach der Inkrafttretung der neuen EASA Lizenzvorschriften auf den ersten Besuch eines BfLers, der dann ein Strafverfahren gegen uns wegen Fliegen ohne gültige Lizenz einleitet, und berufen uns im Verfahren auf die FAA Lizenz und die Vorschriften der ICAO?

Die EASA wird doch sicher versuchen, das wasserdicht zu machen. Jemand ne Idee, wie sie das begründen möchte?

Vielleicht mit dem Artikel 32 (also dem davor), b?

Article 32
Licenses of personnel
(a) The pilot of every aircraft and the other members of
the operating crew of every aircraft engaged in international
navigation shall be provided with certificates of competency and
licenses issued or rendered valid by the State in which the aircraft
is registered.
(b) Each contracting State reserves the right to refuse to
recognize, for the purpose of flight above its own territory,
certificates of competency and licenses granted to any of its
nationals by another contracting State.
28. Oktober 2010: Von RotorHead an Thore L.
Mir ging es zunächst darum, dass es vom ICAO-Abkommen selbst keine Ausnahmen geben kann. Teil des Abkommens ist aber auch

"Artikel 32

Erlaubnisscheine des Personals
(a) Der Luftfahrzeugführer und die anderen Mitglieder des Betriebspersonals jedes in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugs müssen mit Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen versehen sein, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig anerkannt sind.
(b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, den Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die einem seiner Staatsangehörigen von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt sind, für Flüge über seinem Gebiet die Anerkennung zu verweigern."

Man beachte Absatz b). D.h., Deutschland könnte z.B. einem Deutschen für Flüge im deutschen Luftraum die Annerkennung einer ausländischen Lizenz (z.B. FAA-Lizenz) verweigern. Gleiches gilt für Frankreich, Franzosen und französichem Luftraum usw. - Da die EU jedoch selbst kein Vertragsstaat ist, kann die EASA bzw. EU-Kommission diese Regelung nicht auf die EU für EU-Bürger im EU-Luftraum ausdehnen.
28. Oktober 2010: Von Thore L. an RotorHead
Ok, habe ich also meinen Wohnsitz in Andorra, kann ich mit meiner FAA Lizenz überall fliegen, nur nicht in Andorra?

*schmunzel*

Nein, Spass beiseite, das widerspricht sich aber schon ein bisschen mit dem 33er. Und ist es nicht heute schon so, dass man als Deutscher mit einer FAA Lizenz keine D-Reg Fluzeuge fliegen darf? Meint der Artikel 32b) nicht genau das?

Der 33er bestimmt ohne jede Ausnahme, dass derjenige ein Flugzeug fliegen darf, der eine Lizenz des Staates besitzt, in dem das Flugzeug registriert ist!

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