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EASA AD No.: 2008-1058 vom 21.08.2008 LBA LTA No.: 2008-304R2 vom 03.09.2008 (dritte Revision) Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben wollen wir Sie über den aktuellen Stand hinsichtlich unserer Transponder TRT600 und TRT800 informieren. 1. Zusammenfassung der derzeitigen rechtlichen Lage Am 21.08.2008 hat die EASA wie bekannt die o.g. Airworthiness Directive erlassen, in der die Erlaubnis für den Betrieb unserer Transponder in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen nationalen Flugsicherung ab 12. September 2008 übertragen wurde. Nach unserem Kenntnisstand haben sich die Flugsicherungen wie folgt entschieden: - in den Niederlanden ist der Betrieb der Transponder ohne Einschränkungen genehmigt - in Großbritannien gibt es eine Einschränkung gemäß UK-CAA Aeronautical Information Circular für transponderpflichtige Lufträume - in Deutschland hat die DFS in ihrem NOTAM vom 12.09.2008 den Betrieb in transponderpflichtigem Gebiet untersagt - Offizielle Stellungnahmen aller übrigen europäischen Flugsicherungen liegen uns nicht vor - wir gehen daher davon aus, dass die Benutzung unserer Transponder in diesen Lufträumen möglich ist Überrascht hat uns alle die NOTAM der DFS, da noch wenige Tage zuvor der Betrieb unserer Transponder als unkritisch angesehen wurde und keinerlei Zwischenfälle im Zuständigkeitsbereich der DFS in der Vergangenheit vorgefallen sind. An dieser Stelle jedoch scheint das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung allgemeine juristischen Bedenken angemeldet zu haben, welche letztlich zu dem ausgesprochenen Flugverbot im transponderpflichtigen Luftraum geführt haben. GF 08246-9699-0###-MYBR-###08246-1049 19.09.2008 Seite 2 Zu diesen Bedenken beigetragen hat sicherlich die erste Fassung der LTA des LBAs vom 28.08.2008, in der von Kollisionsgefahr und Hardwarefehlern die Rede war. Diese unhaltbare Aussage hat das LBA in der revidierten Fassung vom 02.09.2008 schnell und unauffällig zurückgenommen. Wir haben diesbezüglich mittlerweile den Präsidenten des LBA um Aufklärung gebeten, wie es zu den ursprünglichen falschen Aussagen kommen konnte. 2. Zusammenfassung der derzeitigen technischen Untersuchungen In den letzten Tagen hat die EASA ein Certification Review unserer Transponder durchgeführt. Dies ist ohne Beanstandungen geblieben. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass trotz Erfüllung der Zulassungsrichtlinien nach ED73B die Gefahr besteht, dass die Transponder im realen Mode-S Umfeld nicht einwandfrei funktionieren. Aus diesem Grund haben wir unsere Transponder auf einen Modifikationsstand gebracht, in welchem über die Zulassungsrichtlinien hinausgehende Funktionen optimiert wurden. Dieser Modifikationsstand ist derzeit unter Mitwirkung der EASA sowie Eurocontrol und weiteren europäischen Flugsicherungen in der Erprobung. EASA hat uns zugesagt, nach Abschluss der Tests unverzüglich eine neue Airworthiness Directive zu erlassen, in welcher dieser Modifikationsstand wieder ohne Einschränkungen für den Betrieb freigeben wird. 3. Weiteres Vorgehen In der Zwischenzeit haben wir mit der EASA ein Service Bulletin abgestimmt, das wir zeitgleich mit der Freigabe der EASA veröffentlichen werden. Dieses Service Bulletin wird einen Update der Transponder auf den letzten Modifikationsstand erfordern. Diese Rückrufaktion bereiten wir derzeit professionell vor, um dem erwarteten Ansturm gerecht zu werden und längere Wartezeiten zu vermeiden. Hierzu werden wir auch die Produktionskapazitäten des Funkwerk-Konzerns nutzen. Wir sind weiter zuversichtlich, dieses Service Bulletin noch im September veröffentlichen zu können. Die Anzahl der mittlerweile involvierten Behörden ist jedoch so groß, dass wir hier Verzögerungen nicht ausschließen können. Eines liegt uns abschließend am Herzen: Wir gehen derzeit durch die Hölle, ebenso aber viele unserer Kunden, die trotz funktionierender Transponder ihre Flugzeuge nicht wie gewünscht nutzen können oder die auf neubestellte Transponder warten. Natürlich hat der eine oder andere unserer Kunden uns seinen Unmut zum Ausdruck gebracht. Wir sind aber beeindruckt von dem großem Verständnis und Vertrauen, welches uns die überwiegende Zahl unserer Kunden entgegengebracht hat dies gilt im Übrigen auch für die faire Behandlung durch die einschlägige Fachpresse. Wir versuchen, so offen wie möglich mit dieser Situation umzugehen und bedanken uns auf diesem Wege auch für die vielen aufmunternden Gespräche bei der Messe in Magdeburg sowie dem Fliegertreffen in Zell am See in Österreich. Mit freundlichen Grüßen Funkwerk Avionics GmbH
Lufttüchtigkeitsanweisung LTA-Nr.: D-2008-304R4 ersetzt: D-2008-304R3 Datum der Bekanntgabe: 23.09.2008 Betroffenes Luftfahrtgerät: Funkwerk Avionics GmbH TRT600 Transponder, TRT800 Transponder - Baureihen: TRT600, TRT800, TRT800A und TRT800H Mode-S Transponder - Werk-Nrn.: Alle HINWEIS: Diese Transponder wurden vormals durch die Firma Filser Electronic GmbH hergestellt. Betrifft: ATA: 34: NAVIGATION - Mode-S Transponder - Limitation. Weitere Informationen sind der genannten EASA Airworthiness Directive zu entnehmen. Maßnahmen: Detaillierte Informationen über die durchzuführenden Maßnahmen sind der oben genannten EASA Airworthiness Directive zu entnehmen. Alle erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des technischen Mangels müssen ordnungsgemäß, vollständig und innerhalb der vorgesehenen Fristen auf Basis der genannten Bezugsdokumente durchgeführt werden. Alle Abweichungen von den Maßnahmen und Fristen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Hinweis 1: Abweichend von der EASA Airworthiness Directive 2008-0158 darf das Hinweisschild im Cockpit auch in deutscher Sprache angebracht werden. Das Hinweisschild muss folgenden Wortlaut enthalten: ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ''Betreiben Sie dieses Luftfahrzeug nicht in Lufträumen, in denen ein Transponder erforderlich ist und die Bodenstation Mode S Abfragen nutzt, außer wenn dies durch die zuständige Flugsicherung vor Einflug in diesen Luftraum genehmigt wurde.'' ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hinweis 2: In Fällen, in denen das Luftfahrzeug nach einem deutschsprachigen Flughandbuch betrieben wird, muss abweichend von der EASA AD 2008-0158 das Flughandbuch, Abschnitt Betriebsgrenzen, mit dem folgenden Text in deutscher Sprache geändert werden: ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ''Betreiben Sie dieses Luftfahrzeug nicht in Lufträumen, in denen ein Transponder erforderlich ist und die Bodenstation Mode S Abfragen nutzt, außer wenn dies durch die zuständige Flugsicherung vor Einflug in diesen Luftraum genehmigt wurde.'' ------------
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