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Kein vernünftiger Luftfahrzeugführer braucht die Luftaufsicht.
Leute wie Herr Duske brauchen anscheinend das "gute Gefühl" der Überwachung. Soll Er sich jeweils für seine Flüge einen mieten. Dann gehts Ihm besser und ein Anbieter von "StundenBfL´s" kann sich etablieren, für die ewig gestrigen.
Für die normalen unter uns bleibt wenig Hoffnung, das sich die Ministerialbürokratie hier bewegt. Vllt. kommt ja doch irgendwann eine Europäische Richtlinie, die man dann einklagen kann...
Dieses Sommer in Schweden: Flugplatz Skövde offiziell geschlossen - trotzdem gelandet (Unicom), nach der Landung FPL telefonisch geschlossen. Zettel mit Rechnugnsanschrift in den Kasten. 3 Stunden wieder gestartet, einziger Verkehr ausser uns eine Dimona.
Völlig undramatisch, völlig unbürokratisch und trotzdem safe. PS: war mit nem 13 Tonnen Jet.
Bei den Frenchies geht das auch, bei den Engländern ebenfalls. In ganz Skandinavien sowieso. Nur wir, wir können das nicht dürfen?
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>das man ja glaubt uns damit was gutes zu tun,in dem man uns von vorn bis hinten überwacht,damit uns nur nix geschieht...<
Wer ist denn in diesem Satz bitte "man"? Das wäre mir echt neu, dass irgendeine "überwachende" Regulierung in der Luftfahrt damit auch nur im Ansatz zu tun hätte - oder auch nur, dass ein regulierender das behauptet.
Den meisten Politikern sind wir "kleinen" Flieger schlicht egal, bis sich aus uns politisches Kapital schlagen lässt. Und das geht immer dann, wenn sich eine Mehrheit mit "Maßnahmen" beeindrucken lässt. Und diese Mehrheit sind leider nie wir. Also geht's immer zu unseren Ungunsten aus.
Mit mehr Sicherheit hat das nie zu tun...
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Da bin ich ja auch eingetreten. MfG K-H
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§ 29 Luftverkehrsgesetz (1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden. ---------------------------------------------------------- §22 Luftvo (2) Flugplatzverkehrszone ist ein um einen Flugplatz oder um mehrere Flugplätze gemeinsam zum Schutz des Flugplatzverkehrs festgelegter Luftraum von bestimmten Abmessungen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen legt die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Nunja kann man natürlich jeder auffassen wie er will...aber das wäre "Man".... ;-) "Rosarote Brillen für die Luftfahrt sollen ja dieses Jahr der Verkaufsschlager sein"
Mfg: M-S
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