Einfacher geht es natürlich, wenn man sich an den deutschen Wortlaut von ARA. MED. 130 hält. Denn dieser Wortlaut durfte im Zweifel für die deutschen Fliegerärzte maßgeblich sein.
Der Wortlaut lautet wie folgt:
ARA.MED.130
Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:
a) Inhalt
1. Staat, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde (I)
2. Klasse des Tauglichkeitszeugnisses (II)
3. Nummer der Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)
4. Name des Inhabers (IV)
5. Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI)
6. Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (XIV)
7. Unterschrift des Inhabers (VII)
8. Einschränkung(en) (XIII)
9. Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:
i) Klasse 1 gewerbsmäßiger Betrieb mit Personenbeförderung auf Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden
ii) Klasse 1 sonstiger gewerbsmäßiger Betrieb
iii) Klasse 2
iv) LAPL
10. Datum der medizinischen Untersuchung
11. Datum des letzten Elektrokardiogramms
12. Datum des letzten Audiogramms
13. Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausstellt hat. Ärzte für Allgemeinmedizin können in diesem Feld ergänzt werden, wenn sie gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, die Berechtigung zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen besitzen.
14. Siegel oder Stempel (XI)
b) Material: Außer im Fall von LAPL bei Ausstellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin muss das Papier oder sonstige verwendete Material Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.
c) Sprache: Zeugnisse müssen in der Landesprache/den Landessprachen und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die Genehmigungsbehörde für zweckmäßig hält.
d) Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden
Allerbeste Grüße von D. Janßen