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An- und Verkauf | Mißlungener Flugzeugverkauf  
3. Juli 2017: Von Christian Weidner 

Moin,

kann jemand Tips zu folgender Situation geben:

Ich habe im Mai ein Flugzeug verkauft. Es ist ein Segelflugzeug und der neue Eigentümer hat es bar bezahlt und gleich mitgenommen.

Der neue Eigentümer hat nach einigen Wochen beim LBA nachgefragt, wann dann der neue Eintragungsschein komme.

Leider sind sowohl Eintragungsschein, als auch der Antrag im LBA oder in der Post verloren gegangen.

Was kann ich jetzt tun, um ganz sicher zu sein, daß ich nicht mehr als Halter für das Flugzeug verantwortlich bin? Ich kann ja nicht beeinflussen, ob die neuen Eigentümer trotzdem damit fliegen oder es anderen zugänglich machen.

Für die Zukunft habe ich gelernt, das Flugzeug erst aus der Hand zu geben, wenn der Halterwechsel vollzogen ist. Aber was kann ich jetzt tun, um mich abzusichern? Die neuen Eigentümer scheinen mir ziemliche Chaoten zu sein...

Vielen Dank!

3. Juli 2017: Von Achim H. an Christian Weidner

Das LBA-Formular zur Eintragung hat einen Abschnitt, in dem der Eigentumsübergang dokumentiert wird. Hiervon würde der Verkäufer ein Exemplar behalten.

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Info/Info02.pdf?__blob=publicationFile&v=2

6 a. Nachweis des Eigentumserwerbs
Um ein Luftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland registrieren zu lassen ist nachzuweisen, dass der oder die Einzutragende(n) tatsächlich Eigentümer des Luftfahrzeuges ist / sind. Der einfachste Weg ist, dass Käufer und Verkäufer schriftlich erklären, dass das Eigentum am Lfz uneingeschränkt übergegangen ist.
Eine solche Erklärung ist im Antragsvordruck „Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses“ vorgedruckt (Seite 2).
Ein Kaufvertrag allein reicht nicht aus, um das Eigentum nachzuweisen! Ein „Bill of Sale“ entspricht einer Erklärung des Eigentumsüberganges.
Der Eigentumserwerb muss in jedem Fall lückenlos und im Original erbracht werden.
Durch die Registrierung und Eintragung in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland wird kein Eigentum begründet.
Anders als das Grundbuch hat die Luftfahrzeugrolle lediglich einen deklaratorischen Charakter.

8. VERKAUF DES LUFTFAHRZEUGES / EIGENTÜMERWECHSEL Wird ein zum Verkehr zugelassenes Lfz das deutsch registriert bleiben soll verkauft, ist der Eigentümer gem. § 64 Abs. 5 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verpflichtet dem LBA den Eigentumswechsel unverzüglich anzuzeigen und den Eintragungsschein im Original zu übersenden. Der Nachweis über den Eigentumserwerb ist gem. 3a) zu erbringen. Für die Eintragung eines neuen Eigentümers in die Luftfahrzeugrolle gelten für diesen die gleichen Voraussetzungen wie unter 3. erläutert. Wechselt auch der Halter ist ebenfalls 6. zu beachten.


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