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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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3. Juli 2017: Von Achim H. an Christian Weidner

Das LBA-Formular zur Eintragung hat einen Abschnitt, in dem der Eigentumsübergang dokumentiert wird. Hiervon würde der Verkäufer ein Exemplar behalten.

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/T4/Info/Info02.pdf?__blob=publicationFile&v=2

6 a. Nachweis des Eigentumserwerbs
Um ein Luftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland registrieren zu lassen ist nachzuweisen, dass der oder die Einzutragende(n) tatsächlich Eigentümer des Luftfahrzeuges ist / sind. Der einfachste Weg ist, dass Käufer und Verkäufer schriftlich erklären, dass das Eigentum am Lfz uneingeschränkt übergegangen ist.
Eine solche Erklärung ist im Antragsvordruck „Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses“ vorgedruckt (Seite 2).
Ein Kaufvertrag allein reicht nicht aus, um das Eigentum nachzuweisen! Ein „Bill of Sale“ entspricht einer Erklärung des Eigentumsüberganges.
Der Eigentumserwerb muss in jedem Fall lückenlos und im Original erbracht werden.
Durch die Registrierung und Eintragung in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland wird kein Eigentum begründet.
Anders als das Grundbuch hat die Luftfahrzeugrolle lediglich einen deklaratorischen Charakter.

8. VERKAUF DES LUFTFAHRZEUGES / EIGENTÜMERWECHSEL Wird ein zum Verkehr zugelassenes Lfz das deutsch registriert bleiben soll verkauft, ist der Eigentümer gem. § 64 Abs. 5 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verpflichtet dem LBA den Eigentumswechsel unverzüglich anzuzeigen und den Eintragungsschein im Original zu übersenden. Der Nachweis über den Eigentumserwerb ist gem. 3a) zu erbringen. Für die Eintragung eines neuen Eigentümers in die Luftfahrzeugrolle gelten für diesen die gleichen Voraussetzungen wie unter 3. erläutert. Wechselt auch der Halter ist ebenfalls 6. zu beachten.


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