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Luftrecht und Behörden | Lärmschutz und Landegebühren  
4. August 2015: Von TH0MAS N02N 

Hallo zusammen,

ich vergnüge mich gerade mit der Einarbeitung in Thema Lärmschutz - weil isch das bisher nie verstanden habe.

Meine bisherigen Erkenntnisse in Kurzform:

"Kapitel 6/10" bezieht sich auf Annex 16 Buch 1 des ICAO-Abkommens

Es geht um Propellerflugzeuge <8618kg (komischer Wert kommt wohl von umgerechnet 19.000 lb)

Kapitel 6 Flugzeuge sind (mit Ausnahmen) diejenigen, für die die Typzulassung zwischen 1.1.75 und 17.11.88 beantragt wurde, die danach sind Kapitel 10, die davor dann Garnichts ("kein Lärmschutzzeugnis")?

Kapitel 6 war Überflug in 1000ft, Kapitel 10 ist Startsteigflug, 2500 m nach dem Startrollpunkt...deshalb sind die Nominalwerte für Kapitel 10 auch höher/lauter

LandeplatzLärmschutzV giesst das ganze in deutsches Recht und setzt das Sahnehäubchen "erhöhter Lärmschutz" obendrauf: Kapitel 6 Flugzeuge -6db(A) Kapitel 10 -7dB(A)

Eigentlich geht es da nur um die Starterlaubnis für Platzrundenflüge zu bestimmten Zeiten an Plätzen mit >15.000 Flugbewegungen im Jahr ODER wenn die Landesluftfahrtbehörde es anordnet.

UND HIER DIE EIGENTLICHE FRAGE:

woher kommt es, daß nach dem Lärmzeugnis die Landegebühren gestaffelt werden. War das nur mal gedacht um diejenigen die Ihr Flugzeug leiser machen finanziell zu belohnen? Und wo steht daß der Platzhalter das machen darf ODER muss?

Denn von Landegebühren-Staffelung ist in den ganzen Verordnungen keine Rede

4. August 2015: Von  an TH0MAS N02N
Landegebühren nach Lärmschutzzeugnis zu staffeln kommt aus der "politischen Gestaltungsfreiheit" der Lokalpolitik.
4. August 2015: Von Philipp Tiemann an TH0MAS N02N
Denn von Landegebühren-Staffelung ist in den ganzen Verordnungen keine Rede

Das ist richtig. Es muss in der Tat zwischenn den Betriebseinschränkungen auf der einen Seite (siehe LSV) und den Landegebühren auf der anderen Seite unterschieden werden. Das eine hat zunächst mit dem anderen nichts zu tun.

Eine Pflicht für die Plätze, ihre Gebühren nach Lärmwerten zu staffeln, geht somit auch aus der LSV nicht hervor. Möglicherweise aber aus deren Betriebsgenehmigung oder irgendwelcher Richtlinien der zulassenden Behörden. Zur Erinnerung: alle Gebührenordnungen müssen vom Amt vorab genehmigt werden.

In der Praxis haben die Plätze sehr unterschiedliche Gebührenraster und Werte. Oft hängt das gar nicht direkt mit dem Kriterium "erhöhter Lärmschutz ja / nein" zusammen. Als zum Beispiel 2009 die Verschärfung der Kriterien für den erhöhten LS in Kraft traten, haben viele Plätze dennoch bewusst ihre alten Gebührenraster beibehalten; heißt also, dass teilweise auch Lfz, die heute keinen erhöhten LS haben, trotzdem an einigen Plätzen in den Genuss der günstigsten Landegebühren kommen.

Habe dazu hier
einmal ein paar Zeilen geschrieben.
5. August 2015: Von TH0MAS N02N an Philipp Tiemann
ja, so scheint das wohl zu sein, daß die Landesluftfahrtbehörden über den Umweg der Genehmigungspflicht der Gebührenordnung das durchgesetzt haben.

Weiss jemand ob es dazu eine Verwaltungsvorschrift gibt oder wie das intern und bundesweit geregelt wurde?

BREAK BREAK

Andere Frage zu dem Thema: Kapitel 6 und 10 Flugzeuge werden ja eigentlich nach dem Datum des Antrags auf Typzulassung (Cut 11/1988) unterschieden.

Hat man die Wahlfreiheit, ein Kapitel 6 Flugzeug nach der Methode Kapitel 10 zu vermessen? Wo steht das?

Hintergrund: Ich kenne eine C152 Bj 1977, deren Lärmzeugnis "Chapter X" ausweist.

5. August 2015: Von  an TH0MAS N02N
Gegenfrage: könnte man ein Annex 6 Lärmzeugnis überhaupt noch erstellen lassen? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Annex an dem Datum der Erstellung des Lärmzeugnis hängt und nicht an der Typzulassung. Wenn ich also jetzt ein neues Lärmzeugnis für meinen alten Flieger erstellen lasse, dann ist das immer ein Annex 10 Zertifikat, oder habe ich da was falsch verstanden?
5. August 2015: Von TH0MAS N02N an 
1. Habe oben korrigiert: Kapitel 10 (falsch: Annex 10)

2. folgende ergänzende Fundstelle, welche m.E. nur die ICAO-Regeln aus Annex 16 Buch 1 in deutsches Recht giesst: massgebend ist das Datum des Eingangs des Antrags auf Musterzulassung („...for which the application for the Type Certificate was submitted...).

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NfL II 70/04 : Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge

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1.4.3.2 Für Propellerflugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 8618 kg und

eigenstartfähige Motorsegler gilt:

a) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1 (Anm TN.: auf Musterzulassung) vor dem 17. November 1988 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 6, nachgewiesen werden.

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b) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 17. November 1988 und vor dem 17. November 1993 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 6, oder gemäß Kapitel 10, 10.4.a, nachgewiesen werden.

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c) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 17. November 1993 und vor dem 4. November 1999 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.a, nachgewiesen werden.

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d) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 4. November 1999 muss für einmotorige Propellerflugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.b, nachgewiesen werden. Für mehrmotorige Propellerflugzeuge sowie für Wasser- und Amphibienflugzeuge gilt ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.a.


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