1. Habe oben korrigiert: Kapitel 10 (falsch: Annex 10)
2. folgende ergänzende Fundstelle, welche m.E. nur die ICAO-Regeln aus Annex 16 Buch 1 in deutsches Recht giesst: massgebend ist das Datum des Eingangs des Antrags auf Musterzulassung („...for which the application for the Type Certificate was submitted...).
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NfL II 70/04 : Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge
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1.4.3.2 Für Propellerflugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 8618 kg und
eigenstartfähige Motorsegler gilt:
a) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1 (Anm TN.: auf Musterzulassung) vor dem 17. November 1988 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 6, nachgewiesen werden.
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b) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 17. November 1988 und vor dem 17. November 1993 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 6, oder gemäß Kapitel 10, 10.4.a, nachgewiesen werden.
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c) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 17. November 1993 und vor dem 4. November 1999 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.a, nachgewiesen werden.
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d) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 4. November 1999 muss für einmotorige Propellerflugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.b, nachgewiesen werden. Für mehrmotorige Propellerflugzeuge sowie für Wasser- und Amphibienflugzeuge gilt ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.a.