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Das neue Heft erscheint am 30. März
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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5. August 2015: Von  an TH0MAS N02N
Gegenfrage: könnte man ein Annex 6 Lärmzeugnis überhaupt noch erstellen lassen? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der Annex an dem Datum der Erstellung des Lärmzeugnis hängt und nicht an der Typzulassung. Wenn ich also jetzt ein neues Lärmzeugnis für meinen alten Flieger erstellen lasse, dann ist das immer ein Annex 10 Zertifikat, oder habe ich da was falsch verstanden?
5. August 2015: Von TH0MAS N02N an 
1. Habe oben korrigiert: Kapitel 10 (falsch: Annex 10)

2. folgende ergänzende Fundstelle, welche m.E. nur die ICAO-Regeln aus Annex 16 Buch 1 in deutsches Recht giesst: massgebend ist das Datum des Eingangs des Antrags auf Musterzulassung („...for which the application for the Type Certificate was submitted...).

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NfL II 70/04 : Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge

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1.4.3.2 Für Propellerflugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 8618 kg und

eigenstartfähige Motorsegler gilt:

a) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1 (Anm TN.: auf Musterzulassung) vor dem 17. November 1988 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 6, nachgewiesen werden.

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b) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 17. November 1988 und vor dem 17. November 1993 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 6, oder gemäß Kapitel 10, 10.4.a, nachgewiesen werden.

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c) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 17. November 1993 und vor dem 4. November 1999 muss die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.a, nachgewiesen werden.

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d) Bei Akzeptanz des Antrages gemäß dieses Abschnittes, 1.3.1, ab dem 4. November 1999 muss für einmotorige Propellerflugzeuge und eigenstartfähige Motorsegler die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gemäß ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.b, nachgewiesen werden. Für mehrmotorige Propellerflugzeuge sowie für Wasser- und Amphibienflugzeuge gilt ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 10, 10.4.a.


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