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Luftrecht und Behörden | Luftamt Südbayern / Freistaat  
2. Juni 2014: Von Thomas Dietrich 
Im Januar habe ich einem Piloten für dessen Lizenz das Luftamt Süd zuständig ist den Checkflug für sein Single Engine Turbine Rating abgenommen. Der Checkflug fand 3 Monate und 4 Tage vor Ablauf des Ratings statt und wurde per Handeintrag in die Lizenz bis zum Monatsende des darauffolgenden Jahres verlängert.

Im Mai stellt dann das Luftamt Süd fest , daß der Checkflug nicht gültig sei, da 4 Tage zu früh! Der Pilot soll bitte einen weiteren Checkflug in den letzten 3 Monaten nachweisen!!!!

Dazu müsste er die Zeit zurückdrehen.

Auf meine Mail, bezugnehmend auf das Schreiben des LBA, und mein im Prüfer -Standardisierungslehrgang erlerntes Wissen über die Möglichkeit eines verfrühten Checkfluges, kam diese Antwort:


.....die Regelung hinsichtlich des Zeitpunktes der Ablegung der Befähigungsüberprüfung innerhalb der letzten 3 Monate der Gültigkeit wurde durch die EASA aus den bisherigen Vorschriften JAR-FCL übernommen. Abweichend von möglichen Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hat das Luftamt Südbayern (in eigener Zuständigkeit) eine Befähigungsüberprüfung nach JAR-bzw. Teil-FCL grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn diese innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums durchgeführt wurde. Ansonsten erfolgte die Anerkennung einer zuvor durchgeführten Befähigungsüberprüfung, wenn dem Bewerber z. B. (wegen eines Auslandsaufenthaltes) die Durchführung der Befähigungsüberprüfung innerhalb der 3 Monate nicht möglich war.

Verschiedene aktuelle Anfragen hierzu haben wir zum Anlass einer grundsätzlichen Überprüfung unserer Verwaltungspraxis genommen, die allerdings noch nicht abgeschlossen ist.



Wir haben also im Flickemteppich der Deutschen Luftfahrtverwaltung keine Harmonisierung geschafft, wollen aber das in der EU angehen was ja auch nicht klappt.


Amtsschimmel ich hör Dich wiehern!









2. Juni 2014: Von Wolff E. an Thomas Dietrich
Wäre es dann nicht einfacher, das Rating mit einem Monat kürzer in die Lizenz einztragen? Geht das überhaupt?
2. Juni 2014: Von Alfred Obermaier an Thomas Dietrich
Alles Neu macht der Mai und vor allem der Sommer.

Bisher war es gängige Praxis auch für LAS daß im Gegensatz zum LBA Flüge zur SCheinerhaltung bis zu 12 Monaten vor Ablauf der lizenz abgenommen und soweit die Voraussetzungen vorlagen auch eingetragen werden konnten, so steht es im Gesetz.
Das LBA hatte eine eigene Auslegung, wonach nur 3 Monate vorher der Übungsflug stattfinden konnte.
Worauf jetzt LAS diese Änderung, die nirgends kommunziert wurde, begründet wird interessant sein.
2. Juni 2014: Von Thomas Dietrich an Wolff E.
Wolff,

ich habe ja die Lizenz nur bis Monatsende, ein Jahr später verlängert, hätte der Checkflug 5 Tgae später stattgefunden, hätte ich bis Monatsende, plus 3 Monate ein Jahr später eintragen können.

Aber im LAS ist man der Meinung vor den 3 Monaten geht gar nicht, obwohl das LBA hierzu eine ausführliche Anweisung hat.

Prost!
2. Juni 2014: Von Ursus Saxum-is an Thomas Dietrich
Ich habe diese 3-Monatsregel auch vor kurzem gehört, aber die rechtliche Fundstelle dazu noch nicht gesucht. Hat die mal jemand und teilt sie hier mit?
2. Juni 2014: Von Wolff E. an Thomas Dietrich
Das ist dann natürlich völliger Müll. Ich habe im Jauar 2014 meinen MEP-Check gemacht und er wurde bis 1.4.2014 eingetragen und vom LBA auch nicht moniert.
2. Juni 2014: Von Mark Juhrig an Ursus Saxum-is Bewertung: +1.00 [1]
Hallo Björn,

hier steht es:

FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge

b) Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.
(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und TMG-Berechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und TMG-Berechtigungen muss der Bewerber:
i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder
ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen:
— 6 Stunden als PIC,
— 12 Starts und 12 Landungen sowie
— einen Schulungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen (CRI). Bewerbern wird dieser Flug erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder eine praktische Prüfung in einer anderen Flugzeugklasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben.
(2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer TMG-Berechtigung sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 in einer der beiden Klassen erfüllen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten.
(3) Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige PTL-Flugzeuge müssen Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen.

viele Grüße
Mark

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