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23. Februar 2010: Von  an 
Hier zur besseren Übersicht:

Die alten Werte: Kapitel 6, 4dB(A) Kapitel 10, 5dB(A)
Die neuen Werte: Kapitel 6, 6dB(A) Kapitel 10, 7dB(A)

Wichtig: Diese Werte aus §4 sind nur in Anlage 2 in Abzug zubringen, um den erhöhten Schallschutz zu erreichen!

In Anlage 1(Nicht im Inland zum Verkehr zugelassen) erfolgt kein Abzug der og. Werte!!

Kapitel 6 = Überflug Kapitel 10 = Startflug
Rechenbeispiel f.nicht im Inland zugelassenes Flugzeug laut Anlage 1: Flugzeug MTOW = 1200KG Kapitel 6 gemessen 71 dB(A)
Lgrenz = 68+(MTOW 1200 - 600)X (4/300)= 76dB(A)
Ihr Flieger erfüllt die Anforderung nach Anlage 1 und ist sogar 5 dB(A)darunter.


Nachtrag: Ältere werden anerkannt sofern sie die Werte erfüllen, so wird es an Landeplätzen praktiziert!!

###-MYBR-###

###-MYBR-###
23. Februar 2010: Von M Schnell an 
Denkfehler...

wenn ihr LFZ die werte für LFZ nach dem entsprechenden BJ (ink minderung) erfüllt müssen Sie lediglich einen neuen Antrag stellen...denn für LFZ vor diesem BJ galten eben andere Höchstgrenen und da war es egal wie weit sie darunter lagen..es gibt nur Erfüllt oder nicht erfüllt und da ein und das selbe Baumuster (siehe zb Lärmliste National bei DO27) zig verschiedene Lärmwerte haben kann (je nach Baustand)
bügelt man da pauschal..wer die akuellen Werte noch erfüllt muß eben neuen Antrag stellen und ist dann wieder mit dabei.
Darum geht es dem Staat ja..LÄRM MINDERN.und wenn freiwillig keiner bessere "abgastöpfe" ranbaut,weit er gezwungen..wehn triffts leider..GENAU uns Piloten..nicht die Hersteller..

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