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Warum hat die LLV §4 hier Flugzeuge die vor dem 1.Jan.2000 gebaut wurden, nach dem 31.12.2009 nicht mehr erwähnt, auch wenn die höheren Werte mit dem Flieger zB.Bauj< 2000 erfüllt werden, wird man hier durch das Bauj. ausgeknockt! siehe Anlage. § 4 Erhöhte Schallschutzanforderungen (1) Die zeitlichen Einschränkungen nach § 1 gelten nicht für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen. (2) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut wurden, entsprechen bis zum 31. Dezember 2009 erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 4 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 5 dB(A) unterschreiten.
(3) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler mit einem Baujahr ab 2000 entsprechen erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Lärmgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 6 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 7 dB(A) unterschreiten. (4) Das Luftfahrt-Bundesamt bestätigt bei der Verkehrszulassung, sonst auf Antrag, ob das propellergetriebene Flugzeug oder der Motorsegler erhöhten Schallschutzanforderungen entspricht. (5) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die propellergetriebenen Flugzeuge und Motorseglermuster, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. (6) Propellergetriebene Flugzeuge oder Motorsegler, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen, dürfen besonders gekennzeichnet werden. Die besondere Kennzeichnung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Luftfahrt-Bundesamt legt Einzelheiten der Kennzeichnung in einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer fest.
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Hier zur besseren Übersicht:
Die alten Werte: Kapitel 6, 4dB(A) Kapitel 10, 5dB(A) Die neuen Werte: Kapitel 6, 6dB(A) Kapitel 10, 7dB(A)
Wichtig: Diese Werte aus §4 sind nur in Anlage 2 in Abzug zubringen, um den erhöhten Schallschutz zu erreichen!
In Anlage 1(Nicht im Inland zum Verkehr zugelassen) erfolgt kein Abzug der og. Werte!!
Kapitel 6 = Überflug Kapitel 10 = Startflug Rechenbeispiel f.nicht im Inland zugelassenes Flugzeug laut Anlage 1: Flugzeug MTOW = 1200KG Kapitel 6 gemessen 71 dB(A) Lgrenz = 68+(MTOW 1200 - 600)X (4/300)= 76dB(A) Ihr Flieger erfüllt die Anforderung nach Anlage 1 und ist sogar 5 dB(A)darunter.
Nachtrag: Ältere werden anerkannt sofern sie die Werte erfüllen, so wird es an Landeplätzen praktiziert!!
###-MYBR-###
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Denkfehler...
wenn ihr LFZ die werte für LFZ nach dem entsprechenden BJ (ink minderung) erfüllt müssen Sie lediglich einen neuen Antrag stellen...denn für LFZ vor diesem BJ galten eben andere Höchstgrenen und da war es egal wie weit sie darunter lagen..es gibt nur Erfüllt oder nicht erfüllt und da ein und das selbe Baumuster (siehe zb Lärmliste National bei DO27) zig verschiedene Lärmwerte haben kann (je nach Baustand) bügelt man da pauschal..wer die akuellen Werte noch erfüllt muß eben neuen Antrag stellen und ist dann wieder mit dabei. Darum geht es dem Staat ja..LÄRM MINDERN.und wenn freiwillig keiner bessere "abgastöpfe" ranbaut,weit er gezwungen..wehn triffts leider..GENAU uns Piloten..nicht die Hersteller..
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