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26. Juni 2023: Von F. S. an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Der zitierte Paragraph betrifft ja auch nur die Untersuchungshaft für den Fall, dass man befürchten muss, dass ein (potentieller) Straftäter während des Verfahrens (also zwischen Begehen einer einer Straftat und der Verurteilung dafür) weitere Straftaten begeht.

Das hat nichts mit dem hier diskutierten Fall zu tun, dass ein Mensch konkret ankündigt, eine Straftat zu begehen und die Ingewahrsamnahme die letzte Möglichkeit des Staates ist, diese Straftat zu verhindern.


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