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6. Juni 2023 21:38 Uhr: Von Horst Metzig an Jan Brill Bewertung: +2.67 [3]

Diese Schmiererei wurde auch von der Zeitung auf Sylt veröffentlicht. https://www.sylter-zeitung.de/euer-luxus-unsere-duerre/

Ich erkenne eine Sorgfaltspflichtverletzung der Flughafenbetreibergesellschaft Sylt, weil diese die Sicherungsmassnahmen vernachlässigt hat. Ein Zaun ist kein Hindernis, das muss allen Flughafenbetreibern inzwischen bekannt sein.

Die Eigner dieser teuren Flugzeuge bezahlen hohe Landegebühren, und auch Abstellgebühren. Dann muss ein Eigner davon ausgehen können, dass sein teures Flugzeug geschützt ist, zumal dieser Flughafen dem § 7 Luftsicherheitsgesetz unterliegt.

Ich sehe den § 15 StGB Randnummer 133 Sorgfaltsmassstab und Randnummer 134 Durchschnittsanforderungen ( aus Schönke/Schröder Kommentar zum Strafgesetzbuich ) als Grundlage für weitere qualifizierte Untersuchungen in allen Richtungen.

Was wäre, wenn anstelle dieser Farbsprüher wirkliche Bösewichts mit anderen Mittel als nur Farbe im Sicherheitsbereich tätig werden?

Eine Frage steht an: Ist es im Rahmen der Durchschnittsanforderungen ( im Sinne § 15 RN 134 Schönke/Schröder ) notwendig, dass, auch wenngleich ein Zaun eine gewisse Sicherheitsabsperrung stellt, dass zusätzlich geeignete elektronische eibnrichtungen ein Druchtrennen des Zaun als Alarm melden? Ist es im Sinne dieses § 15 notwendig, dass der bundesgrenzschutz bei Verkehrsflughäfen rund um die Uhr Präsenz zeigt?


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