[...] hold an IRI(A) and have completed:
(1) 2.000 hours of flight time as a pilot of aeroplanes; and
(2) 450 hours of flight time under IFR, of which 250 hours shall be as an instructor.
Bei der IR-Lehrberechtigung ist es übrigens egal ob diese als IRI(A) oder FI-IR in die Lizenz eingetragen ist. Beide Einträge führen zu den selben Rechten, das hat das LBA mehrfach erklärt. Fehlt die IR-Lehrberechtigung dürfte sie für CREs recht schnell zu erwerben sein. Fünf Stunden Flugausbildung sind nötig wenn man bereits FI ist, zehn falls nicht. Eine gesonderte Theorieprüfung für IFR-Lehrer (wie z.B. in den USA) gibt es im EASA-System nicht!
Happiger sind jedoch die Anforderungen an die Flugerfahrung, vor allem die 250 Stunden als Lehrer unter IFR. Das erfüllt eigentlich nur, wer nebenher TRI ist oder war und so die Lehrerfahrung unter Instrumentenflugregeln sammeln konnte. Für einen CRE bedeutet dies in der Regel einige Jahre lehren zu müssen bevor man wieder prüfen darf, selbst wenn die restlichen Anforderungen erfüllt sind.
Bestandsschutz?
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Behörde die betreffenden Vorschriften unserer Ansicht nach formal korrekt interpretiert. Die Anforderungen sind im Abschnitt "Rechte" festgeschrieben, betreffen also nicht nur Neuerwerbe, sondern alle CRE-Berechtigungen. Sofern man reine CREs betrachtet sind die Anforderungen auch nicht übermäßig streng.
Irre wird die Situation allerdings, wenn man Prüfer betrachtet die sowohl TRE wie CRE sind. Diese dürfen nämlich munter auf King-Air, Learjet oder Airbus IFR lehren und prüfen, aber nicht auf einer müden 172er, wenn sie keine IRIs sind. Hier keine Queranrechnung implementiert zu haben ist einer der vielen Baumängel des Teils-FCL.
Aber zurück zu den reinen CREs. Es bleibt aber die Frage: Wie das sein kann? Hieß es nicht bei der Einführung von FCL dass bestehende Berechtigungen auch bestehen bleiben?
Schließlich sind die betroffenen Prüfer seit vielen Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, in dieser Rolle tätig. Betroffen sind übrigens ausschließlich Prüfer die ihre Anerkennung noch vor der Einführung des Teil-FCL erhalten hatten, also vom LBA oder einer anderen Behörde explizit für diese Aufgabe ausgewählt wurden – im Unterschied zu späteren Prüfern, die diese Qualifikation ohne behördliche Auswahl erwerben konnten.
Dass die Behörde nicht einmal den selber ausgewählten Pre-FCL-Prüfern Bestandsschutz gewährt ist bemerkenswert, vor allem, da das Luftfahrtbundesamt hier durchaus Spielraum hätte. Das räumt das Amt jedenfalls in der Korrespondenz mit den Betroffenen ein. Die Argumentation ist gelinde gesagt etwas zynisch. "Bestandsschutz – ja, aber doch nicht für immer!".
Die Behörde begründet ihr Vorgehen wie folgt:
Unstrittig ist, dass JAR-gemäße Lizenzen die ein Mitgliedsstaat vor dem Zeitpunkt der Anwendung vorgenannter Verordnung erteilt oder anerkannt hat, auf Grundlage von Artikel 4 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 als gemäß dieser Verordnung ausgestellt gelten. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit geschaffen, nach JAR-FCL 1 deutsch ausgestellte Lizenzen unter Beibehaltung der bestehenden Rechte in das EU-Recht ohne Beschränkungen für den Lizenzinhaber zu überführen, auch wenn nach europäischem Recht andere Anforderungen bestehen sollten.
Gleichzeitig hat der Verordnungsgeber so sichergestellt, dass die neuen Regelungen zu keiner Verschlechterung von Rechtspositionen führen , die nach altem Recht eingeräumt wurden. Allerdings lässt sich hieraus nicht ableiten, dass diese Rechte dauerhaft bestehen bleiben, ohne die Anforderungen nach EU-Recht erfüllen zu müssen
Eine Dauerhaftigkeit ließe sich ggf. nur annehmen , wenn die ursprünglich erteilten Rechte unbefristet eingeräumt wurden. Die vorliegende Prüferberechtigung hat jedoch eine befristete Gültigkeit. Der Vertrauensschutz greift hier vorliegend nur dahingehend, als dass die Ihnen zum damaligen Gültigkeitszeitpunkt der Regelungen nach JAR-FCL deutsch bestehenden Rechte bis zur Verlängerung Ihrer Prüferberechtigung erhalten blieben.
Das muss man sich wirklich auf der Zunge zergehen lassen. Da die Prüferberechtigung (wie alle Berechtigungen in der Luftfahrt!) nur befristet galt, ist auch der Vertrauensschutz befristet!
Wir können zurzeit nicht beurteilen, ob dies verwaltungsrechtlich haltbar ist, mit "Vertrauen" hat diese vom LBA praktizierte Form des Vertrauensschutzes allerdings recht wenig zu tun.
Ab wann gilt das?
Bislang erfuhren die Prüfer selbst erst bei Verlängerung der Prüferberechtigung von den neuen Regeln. In diverser Korrespondenz, die unserer Redaktion vorliegt, stellt sich die Behörde allerdings auf den Standpunkt, das ab sofort keine IRs mehr verlängert oder erneuert werden dürfen.
Sollte das LBA damit ernst machen und Prüfungen die seit Ende der Ausnahmeregelung von CREs ohne IRI unwissentlich abgenommen wurden nachträglich aberkennen, wird's richtig lustig ... dafür gibt es aber zurzeit keine Anzeichen.
Folgen

CREs mit diesen Einträgen die keine IR-Lehrberechtigung haben dürfen zukünftig keine Instrumentenflugberechtigungen mehr verlängern oder erneuern. |
Kontraproduktiv ist die neue Gangart der Behörde in jedem fall. Denn die Anzahl der CREs die ein IR verlängern oder erneuern können wird damit deutlich reduziert, zumal sich die Sache für einen betroffenen CRE aufgrund der geforderten 250 Stunden Lehrerfahrung auch nicht umgehend durch den Erwerb der IR-Lehrberechtigung reparieren lässt.
Immer wieder klagten Mitarbeiter des LBAs, dass mit dem Teil-FCL und dem Wegfall er behördlichen Ernennung zum Prüfer eine Reihe von Leuten in diese Rolle gedrängt haben die man – vorsichtig ausgedrückt – vielleicht besser für andere Aufgaben einsetzen sollte. Ob diese Ansicht der Behörde einen erkennbaren Trend beschreibt können wir nicht sagen, in Einzelfällen ist das aber sicher zutreffend.
Nun schlägt das Amt aber einen erheblichen Teil des alten Prüferstamms weg. Es nimmt also die Leute aus dem Rennen, die man sich vor 2012/2013 noch selber ausgesucht hatte. Ob das für die Gesamtqualität der Prüfer zuträglich ist darf man bezweifeln.
Prüfer die auf die im März 2013 veröffentlichte Ausnahmeregelung vertraut haben müssen müssen sich jedoch auch fragen lassen: Was habt Ihr in den letzten fünf Jahren unternommen? Die Regelung von damals war tatsächlich befristet bis Frühjahr 2017. Wer also auf einen fortwährenden Vertrauensschutz durch die Behörde gebaut hat, erkennt nun, was das LBA unter Vertrauen versteht.
Möglich wäre eine Fortführung des Vertrauensschutzes übrigens durchaus. Die Bundesrepublik hätte nach den Übergangsbestimmungen der EU-Verordnung problemlos die Möglichkeit die Rechte der Pre-FCL-Prüfer unverändert zu lassen.
Es ist also wie so häufig im Kampf mit den Europäischen Regeln: Ja, die Verordnung stellt neue und – im Falle der TREs/CREs auch idiotische – Anforderungen. Was man draus macht liegt aber zumindest für die Alt-Prüfer weitestgehend in der Hand der nationalen Behörde.