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24. Mai 2013: Von Achim H. an Heiko L.
Mir ist die urheberrechtliche Sicht bekannt. Trotzdem ist es aus Sicht des Nutzers eine erhebliche Einschränkung seiner Möglichkeiten. Das Risiko einer unkontrollierten Vervielfältigung ist bei digitalen Medien naturgemäß höher als bei analogen, daher die restriktive Handhabe, die bei den Kunden vor allem Unmut auslöst. Amazon bietet seit einiger Zeit die Funktion, Kindle-Bücher zu verleihen -- für den Zeitraum der Leihe verschwinden sie vom Kindle und tauchen beim anderen auf. Allerdings erlauben das bisher nur sehr wenige Verlage.

Ein Freund von mir bekommt meine alten PuF-Ausgaben und ich dafür seine Bahnmagazine. Eigentlich selbstverständlich, dass so etwas erlaubt ist. Die digitale Welt muss auch noch so weit kommen. Aber wie bei der Musik dauert es wohl noch einige Zeit, bis die Rechteinhaber ihre Paranoia ablegen und weniger restriktiv werden.

Wenn Du nicht nur eine Sicherheitskopie für Dich selbst erstellst, sondern weitere Kopien verteilst, entspricht das exakt dem unerlaubten Kopieren und Inverkehrbringen eines Papierbuchs. Nur dass das mit einem elektronischen Medium wesentlich unaufwendiger machbar ist.

Hier verweise ich auf § 53 (1) UrhG. Das Recht zur Privatkopie geht doch ziemlich weit. Jetzt behaupte nur nicht, ein Kindle-Buch sei Software :-)
24. Mai 2013: Von Heiko L. an Achim H.
Absolut richtig. Die Amazon-Lösung zur Ausleihe löst dieses Problem. Noch ist dieses Verfahren vermutlich für kleinere Anbieter wie PuF technisch und finanziell zu aufwendig.

"Hier verweise ich auf § 53 (1) UrhG . Das Recht zur Privatkopie geht doch ziemlich weit. Jetzt behaupte nur nicht, ein Kindle-Buch sei Software :-)"

Hm...

(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Also nur mit Zustimmung des Copyrightinhabers oder zum eigenen Gebrauch (= Privatkopie). Wobei Du natürlich Recht hast, das Recht auf eine Privatkopie umfasst, so weit ich mich erinnere, schon die Weitergabe an eine Handvoll Personen im direkten persönlichen Umfeld. Der Grund für die restriktive Handhabung bei elektronischen Medien liegt vermutlich darin, dass eine Privatkopie eines elektronischen Buchs, Musikstücks etc. erfahrungsgemäß recht schnell diesen eng umgrenzten, privaten Bereich verlässt. Und technische Lösungen, das zu verhindern, eben noch nicht wirklich ausgereift bzw. kostengünstig zu haben sind.
24. Mai 2013: Von Achim Gross an Heiko L.
Dabei möchte ich daran erinnern, dass man es trotz Kopierschutz und Strafen nicht schafft, das Kopieren zu unterbinden. Ich verstehe ja, dass bei einem Blockbuster ein gewisses finanzielles Risiko besteht, dass viele halt gratis in den Genuss kommen wollen. So sollt man doch aber auch bedenken, wie viele wohl mit einer Kopie von Pilot & Flugzeug reich werden können ;-) . Also die Grundlage für eine illegale Kopie doch gegen 0 tendieren dürfte.
24. Mai 2013: Von Daniel Krippner an Achim Gross
Volle Zustimmung - Kopierschutz kostet Geld, nervt die legalen Kunden und ist den illegalen wurst weil eher früher als später geknackt.
Dazu kommt dass mit der Qualität des Inhalts einer Publikation auch die Bereitschaft steigen dürfte, dafür Geld zu bezahlen. Warum sich die Musikbranche wundert dass ich 0815-langeweil-immerDasGleiche-Popgewäsch eher kopiert als gekauft wird, das wundert mich...

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