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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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7. Dezember 2017: Von Johannes König an Michael Kimmel Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Michael,

dem allgemeinen Lob über das Airmanship des Schülers schließe ich mich an. (Wobei ich mir schwer tue von "Schüler" zu sprechen, da die betreffende Person bestimmt auf seinem LAPL schon mehr Flugstunden gesammelt hat als ich als PPL+night-Inhaber vorweisen kann).

2 Punkte von meiner Seite:

  • Sehr seltsam finde ich den Halbsatz, die aus dem Flugauftrag eine "Flugpflicht" ableiten will. Selbstverständlich darf der Schüler das dritte Leg einfach nicht fliegen, wenn er das nicht für sicher/sinnvoll hält. Sollte dies die Flugschule so gefordert haben, ist das in meinen Augen die eigentliche Verfehlung.
  • Die Tatsache, dass der Zielplatz nicht mehr vor Einbruch der Nacht erreichen kann, ist einer der Standardfälle für eine Sicherheitslandung. Und Sicherheitslanden darf man grundsätzlich erstmal auf jeder geeigneten Fläche. Und welche Fläche sollte geeigneter sein als ein geschlossener Platz? (vom geöffneten Platz mal abgesehen)

Etwas aus der Ferne betrachtet finde ich es krass, wie sehr die Angst vor Sanktionen der Behörden hier in Deutschland in den Genen der Piloten verankert ist. Ergebnis dieser jahrzehntelangen Panikmache: Ein ausgebildeter Pilot (er hat den LAPL) überlegt tatsächlich, den Eigenschutz (Landung auf nächster geeigneter Fläche) niedriger zu bewerten als den Behördengehorsam (ggf. Strafe wegen Außenlandung).

Beste Grüße

Johannes

7. Dezember 2017: Von Stefan K. an Johannes König Bewertung: +4.00 [4]

Die Gerüchte " Strafe wegen Außenlandung oder Sicherheitslandung" halten sich hartnäckig.....

7. Dezember 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Stefan K. Bewertung: +1.00 [1]

Dass man für eine (vorsätzliche oder auch fahrlässige) Landung außerhalb der Betriebszeiten eines Flugplatzes eine Strafe kassieren kann, ist kein Gerücht, siehe §58 Nr. 8a LuftVG:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/__58.html

Es ist eine von vielen Ordnungswidrigkeiten, die je nach Schwere mit bis zu 50.000 € Strafe belegt sein können.

Die (nachvollziehbare) Sicherheitslandung ist allerdings in § 25 auch als strafbefreiende Ausnahme erwähnt.

Michael


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