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27. März 2015: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an 
Nein, Alexis: Der Suizid als solcher mag alternativlos erscheinen. Aber Andreas L. hatte jede Gelegenheit, seinem Leben auf andere Weise ein Ende zu setzen: Von der Strassenbahn vor der Uniklinik über die S-Bahn im Flughafen, von Medikamenten bis zum gecharterten E-Flugzeug, wenn es denn partout ein Flugzeug hätte sein müssen.

Vielmehr war es seine bewusste Entscheidung, mit seinem Suizid nicht den Tod anderer "in Kauf zu nehmen", wie es euphemistisch bisweilen heisst, sondern bis zuletzt seinen Kollegen vor der Tür mitsamt der anderen 148 Menschen, die sich weniger vehement äußerten und um ihr Leben bettelten, gewaltsam mit in den Tod zu zerren.
27. März 2015: Von  an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu
Georg,

der Fehler, den Du machst ist, eine solche psychische Zwangshandlung mit rationalen Argumenten erklären zu wollen. Mit Logik und Rationalität kann man so eine Handlung aber nicht erklären. In dem Augenblick, in dem er so handelte, war es für ihn die einzige Möglichkeit.

Von einer "bewussten Entscheidung" kann man in so einem Fall nicht sprechen.
27. März 2015: Von Hofrat Jürgen Hinrichs an 
Moin,

grundsätzlich stellt sich die Frage nach der "bewussten Entscheidung" ja immer. Zu der Frage "gibt es einen freien Willen" könnte man ganze Kongresse veranstalten, ohne zu einem klaren Ergebnis zu kommen.

Stand der Rechtsdogmatik und der forensischen Psychiatrie ist, dass man ohne das Postulat der Existenz eines freien Willens nicht auskommt. Unser Rechtssystem, angefangen beim BGB bis zum Strafrecht, und natürlich auch die ganze Schuldfähigkeitsbegutachtung beruhen auf diesem Konstrukt.

Schuldfähigkeit - und darum geht es ja letztlich hier - bedeutet erstens die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen. Das wäre zum Beispiel bei einer ausgeprägteren Intelligenzminderung (bei Piloten eher unwahrscheinlich) oder einer schwereren Wahnsymptomatik der Fall. Wenn die Einsichtsfähigkeit vorhanden ist, ist zweitens zu prüfen, ob der Betreffende nach dieser Einsicht handeln kann, also die Steuerungsfähigkeit. Und dazu gehört eben nicht nur die Steuerungsfähigkeit im Moment der Tat, sondern auch in der Entscheidungsphase vorher. Häufiges Beispiel aus der Praxis: ein Täter trinkt sich Mut an. Dann ist er, einen ausreichenden Pegel vorausgesetzt, zwar zum Tatzeitpunkt nur noch eingeschränkt oder nicht mehr steuerungsfähig, aber, da er die Entscheidung zu trinken in steuerungsfähigem Zustand getroffen hat, dennoch voll schuldfähig.

Ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls kann man keine valide Aussage treffen.

Grüße

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