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27. März 2015: Von Hofrat Jürgen Hinrichs an Stephan Schwab
Psychische Erkrankungen verändern ja gerade die Funktionsweise des Gehirns. Wenn aber das Gehirn nicht mehr normal funktioniert, dann wird es für den Betroffenen unmöglich "richtig" zu denken und zu handeln. Für ihn, also innerhalb seines eigenen Kopfes, ist es aber richtig was er denkt und tut.

Moin,

Dieser Schluß ist, so einfach formuliert, unzulässig. Bei weitem nicht jede psychische Erkrankung führt zu einer derartigen Veränderung des Denkens und somit auch der Willensbildung. Aber wir kommen hier in die Feinheiten der forensischen Begutachtung mit Fragen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.

Ein Forum erscheint mir nicht der geeignete Ort, eine Begutachtung vorzunehmen.

Zur Schweigepflicht nochmal, auch, wenn Lutz es schon gesagt hat: eine bloße Möglichkeit einer Gefährdung rechtfertigt nicht die Offenbarung, die allgemeine Formulierung "Gefahrenabwehr" ist also viel zu unscharf. Es geht immer um eine Rechtsgüterabwägung. Nach herrschender Auffassung ist ein Bruch der Schweigepflicht nur zu rechtfertigen, wenn eine konkrete Gefahr besteht, eine Verpflichtung besteht nicht. Solange also der Patient nicht konkret seine Tat ankündigt, darf die Schweigepflicht nicht gebrochen werden.

Viele Grüße

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