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27. März 2015: Von Lutz D. an  Bewertung: +1.00 [1]
Zu b) - da wäre ich mal langsam. 34 StGB kennt eine zwingende Offenbarungspflicht nur, wenn eine schwere Straftat geplant oder Gefahr für Leib und Leben eines Menschen ersichtlich ist. Eine Behandlung bei einem Psychiater allein begründet das wohl kaum. Hier jetzt rumzulaufen und zu verbreiten, der behandelnde Arzt hätte das wissen müssen, ist nicht gerechtfertigt.

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