Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

24. April 2020: Von Jan Brill an Jan Brill

Ausbildungsvertrag zwischen der Airwork Operations GmbH (AWO), Klosterwiesgasse 46, 8010 Graz und dem durch elektronische Unterschrift identifizierten Schüler.

§ 1 Ausbildungsrichtlinien

Die AWO übernimmt die Ausbildung zum Erwerb der gekennzeichneten Berechtigung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und des Ausbildungsvertrages. Die Ausbildung beginnt nach Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und dr Unterzeichnung dieses Vertrages. Die AWO stellt dem Schüler die Ausbildungshandbücher zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Schüler verpflichtet sich die Richtlinien dieser Ausbildungshandbücher anzuerkennen.


§ 2 Ausbildungsdauer

Die Dauer der Ausbildung wird nicht verbindlich vereinbart. Sie richtet sich nach den flugbetrieblichen und witterungsmäßigen Gegebenheiten sowie nach den Befähigungen des einzelnen Schülers. Die AWO verpflichtet sich jedoch, vereinbarte Termine für die Ausbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Umstände einzuhalten und für eine ordnungsgemäße und zügige theoretische und praktische Ausbildung Sorge zu tragen. Dabei hat der Schüler das Ihm seinerseits Mögliche dazu beizutragen, um die reibungslose Abwicklung der Ausbildung zu gewährleisten. Die Verpflichtung der AWO entfällt bei Verhinderung aufgrund höherer Gewalt oder staatlicher Eingriffe sowie Zahlungsverzug des Schülers. Dem Schüler obliegt die Einhaltung der Fristen im Rahmen der Ausbildung.


§ 3 Prüfungen

Die AWO sichert weder Zulassung zur behördlichen Prüfung noch deren Bestehen zu. Die Prüfungsreife für die theoretische als auch die praktische Prüfung bestimmt der Ausbildungsleiter oder ein von ihm bestimmter Lehrberechtigter. Der Prüfungsflug ist nicht Bestandteil der Ausbildung.


§ 4 Ausbildungskosten

Die Ausbildungskosten richten sich nach den jeweils am Tage der erbrachten Leistung gültigen Preisliste die auf der Homepage der Schule einsehbar ist. Die Ausbildungskosten sind sofort nach Rechnungslegung im fällig. Bei Vertragsabschluss wird eine Akonto-Zahlung in zu vereinbarender Höhe fällig.
Diese Akonto-Zahlung bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.


§ 5 Versicherungen

Die Schulflugzeuge sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften versichert. Im Einzelnen bestehen je Flugzeug versicherungen die in der Dokumententabelle in AIRDOCS einsehbar sind.

Fremdflugzeuge:

Flugzeuge die sich nicht in Halterschaft und Eigentum der AWO befinden und vom Kunden zum Zweck der Ausbildung in die ATO eingebracht werden sind Fremdflugzeuge. Der Kunde ist ausschließlich für den ausreichenden Versicherungsschutz dieser Flugzeuge verantwortlich und stellt die AWO und deren Lehrberechtigte von jeglicher Halter-Haftung, Lehrerhaftung oder Prüferhaftung oder Inanspruchnahme frei. Dies gilt auch für Prüfungsflüge, die von Lehrberechtigten der AWO durchgeführt werden und die nicht Bestandteil der Ausbildung sind.
Die AWO tritt bei Fremdflugzeugen nicht als Halter ein.

§ 6 Ausbildungsort

Der Ausbildungsort für die Ausbildung ist Graz oder Mainz. Ein anderer Ausbildungsort kann vereinbart werden. Der Schüler trägt in diesem Fall die Kosten für An- und Abreise sowie Unterbringung von Lehrberechtigten.

§ 7 Vertragsaufhebung

Die AWO ist berechtigt, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn sich ein Schüler charakterlich oder fachlich als ungeeignet erweist, um die Prüfungsreife zu erreichen, wenn der Schüler gegen die Ausbildungshandbücher verstößt, wenn er ungerechtfertigt von seinem Flugauftrag abweicht, ein Luftfahrtgerät schuldhaft beschädigt oder damit in einer Weise umgeht, die eine Beschädigung möglich erscheinen lässt.

Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsvertrages sind die Kosten der praktischen Ausbildung, die bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin durchgeführten Flüge entstanden sind, zuzüglich der vollen Verwaltungsgebühr und der vollen theoretischen Ausbildungskosten sowie der Kosten für das Lehrmaterial und sonstige der AWO entstandenen Auslagen, zu entrichten.

Bei Zahlungsverzug kann die AWO solange die Anmeldung zu den Prüfungen bei den Behörden verweigern, bis sämtliche Außenstände befriedigt sind.

Fassung vom 1.4.2014
Geändert am 21.9.2015
Geändert am 15.5.2018


1 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang