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11. April 2022: Von R Cepeda an Achim H.

Hi!

"Übrigens gelten Gesetze so wie sie geschrieben sind..."

Wenn es so einfach wäre, wenn es keinen Raum zur Interpretation der Gesetze gäbe, wäre der Beruf der Anwälte nicht so gut bezahlt. ;-)

Wenn ich deine Erklärung richtige vesrtehe, könnte eine amerikanische Pilotin mit FAA lizenz ohne eingetragene deutsche Sprachkompetenz und ohne BZF auf Deutsch funken, wenn sie in einem nur "Ge" Platz landen wollte. Richtig?

Wie Theo Voss meint, gibt es mindestens zwei verschiedene Meinungen hier und sofern mir keine Urteil von einem Gericht vorliegt, scheinen mir beide richtig sein zu können. Deswegen gehe ich davon aus, dass die in meinem Fall restriktiverer Möglichkeit gilt und handle dementsprechend.

Wie gesagt, für einen Mutersprachler ist es vielleicht nicht so wichtig. Für mich könnte es kritisch sein.

Und natürlich geht es mir hier auch um Ego. Als Einwanderer fühlt sich gut einen weiteren Beweis dafür zu haben, die nicht so einfache Sprache seines Wahlheimats zu beherrschen. :-)

11. April 2022: Von Achim H. an R Cepeda Bewertung: +1.00 [1]

Wenn ich deine Erklärung richtige vesrtehe, könnte eine amerikanische Pilotin mit FAA lizenz ohne eingetragene deutsche Sprachkompetenz und ohne BZF auf Deutsch funken, wenn sie in einem nur "Ge" Platz landen wollte. Richtig?

Ich weiß nicht genau wo es die Festlegung gibt (Bundesrecht? Landesrecht? Platzgenehmigung?) aber es könnte sein, dass dieser US-Lizenzinhaber ein BZF I benötigt.

Was er definitiv nicht benötigt ist ein LP Eintrag Deutsch in seiner Lizenz. Das ist eindeutig so im Gesetz geregelt.

11. April 2022: Von Wolfgang Lamminger an Achim H.

siehe hierzu:

Verordnung über Flugfunkzeugnisse
(FlugfunkV)

§ 1
Allgemeines
(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.


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