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27. Juni 2018: Von Tee Jay an Erik N. Bewertung: +2.00 [2]

...für die Industrie der Abmahnanwälte, die sich bereits warmlaufen, und für alle möglichen selbsternannten Berater, die jetzt die große Stunde wittern.

Danke damit hast Du Dich eindeutig in's Land der Trumpschen-Unwissenheit gebracht, denn wegen der DSGVO abmahnen, das kann weder ein Mitbewerber noch ein Unternehmen geschweige denn ein tatsächlich Betroffener.

Eine juristisch natürliche Person (kein Unternehmen) kann sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren, die dann Ihrerseits aktiv werden muß (irgendwann, sobald diese wieder Kapazitäten frei haben) oder ein Betroffener kann auch gleich Klage erheben und das Prozesskostenriskio selbst tragen. Einziger Hebel von klassischen Abmahnanwälten sind wie zuvor Wettbewerbsrecht und/oder Markenrecht.

Und wenn Unternehmen wie in Deinem Beispiel Sixt die DSGVO als Ursache für zuvor kaputte IT und Prozesse anführen, sagt das viel von den Unternehmen aus. Denn die DSGVO besagt im Grunde nichts Neues, nur die Sanktionsmöglichkeiten sind (endlich!) spürbar geworden und die Beweislastumkehr. Wenn ein Unternehmen oder Verein da nichts vorweisen kann und IT und Organisation weder dokumentiert noch in bester Absicht zueinander abbildbar sind, dann selbst Schuld.


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