Danke für die Recherche, Andreas. Schon bezeichnend, wenn die Antwort auf die vermeintlich banale Frage "bei welchem Wetter darf ich legal nach IFR starten" so komplex ist.
Meine Interpretation für nichtgewerblichen Betrieb ist inzwischen folgende:
NCO.OP.110 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen — Flugzeuge und Hubschrauber
a) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) hat der verantwortliche Pilot die Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen für
jeden Start-, Bestimmungs- und Ausweichflugplatz zu wählen bzw. zu verwenden. Diese Betriebsmindestbedingungen
[...]
2. müssen bei Flugbetrieb bei geringer Sicht von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V (Teil-SPA) Teilabschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genehmigt werden.
Hier wird also eindeutig auch im nicht kommerziellen Betrieb auf die gewerblichen Regeln im Teil-SPA Bezug genommen. Wenn ich als privater Betreiber also keine genehmigten Betriebsmindestbedingungen habe, darf ich keinen "Flugbetrieb bei geringer Sicht" (LVO) ausführen. Das ist lt. EU-OPS u.a.:
SPA.LVO.100 Flugbetrieb bei geringer Sicht
Der Betreiber darf den folgenden Flugbetrieb bei geringer Sicht (Low Visibility Operations, LVO) nur mit Genehmigung
der zuständigen Behörde durchführen:
a) Start bei geringer Sicht (Low Visibility Take-Off, LVTO);
Ein LVTO ist definiert als
„Start bei geringer Sicht“ (low visibility take-off, LVTO): ein Start bei einer Pistensichtweite (RVR) von weniger als
400 m, aber nicht weniger als 75 m
Damit ist meines Erachtens ein Start bei RVR 400 m und VV/// legal. Unter RVR 400 ist Schluss. Korrekt?
Ob das eine gute Idee ist, ist ein andere Frage und von -zig Faktoren abhängig...
Tobias