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23. Juni 2012: Von Sebastian Willing an Sebastian Willing

Lang lang lang ist es her, aber heute gibt es dennoch eine Neuigkeit in diesem Thread.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat zunächst ausgeführt, dass eine Betriebsgenehmigung nach §6 LuftVG gleichzeitig eine Betriebsverpflichtung ist und dass diese erst mit Widerruf der Genehmigung erlischt.

Ferner heißt es:

Die demnächst zu erwartende mögliche Schließung des Sonderlandeplatzes Lüneburg ist hier nur aus der örtlichen Presse bekannt. [...] Es besteht nach wie vor eine Genehmigung gem. §6 LuftVG.

Demnach würde sich eine spannende Situation ergeben, wenn der Pachtvertrag tatsächlich nicht verlängert, die Aufhebung der Genehmigung jedoch vom Flugplatzbetreiber nicht beantragt würde: Der Platz müsste nach Bundesrecht betriebsfähig gehalten werden, ob das jetzt ortsansässigen Kommunalpolitikern gefällt oder nicht.


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